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Fernabsatz: Button-Lösung kommt – Änderungen von Internetshops zeitnah notwendig…

8. Mai 2012/in Allgemein, Fernabsatzrecht/von RA Jens Reininghaus

Im August 2012 tritt voraussichtlich das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ in Kraft. Diese Gesetzesänderung betrifft nun neben Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auch den Verkauf von Waren über das Internet. Die von dem neuen Gesetz Betroffenen sollten bereits jetzt sicher stellen, dass die Bestellseite den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst wird.


Beschriftung des Bestellbuttons…


Durch die Gesetzesänderung wird im Wesentlichen eine Pflicht des Unternehmers für den elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen, den Verbraucher unmissverständlich auf eine kostenpflichtige Bestellung im Internet hinzuweisen. Dies soll durch eine eindeutig gestaltete Schaltfläche bzw. einen eindeutig beschrifteten Link zur Absendung einer kostenpflichtigen Bestellung erreicht werden. Zukünftig wird es demnach für Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet verpflichtend sein, die Bestellfunktion so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

 Als eine Möglichkeit der Beschriftung nennt der Gesetzesentwurf

 „zahlungspflichtig bestellen”.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7745, S. 12) sollen auch andere Beschriftungen zulässig sein, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen” gleichwertig sind. Die nachfolgenden Beschriftungen sollen nach der Gesetzesbegründung ebenfalls zulässig sein:

  • „kostenpflichtig bestellen”
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen”
  • „kaufen”

Für Betreiber von Internetshops empfehlen wir die Formulierung „kaufen“ zu verwenden. Selbstverständlich muss die Beschriftung in Größe und Farbe gut lesbar sein und darf auch keine weiteren ablenkenden Zusätze enthalten.


Konkretisierte Informationspflichten…


In unmittelbarer Nähe über der Bestellfunktion müssen zudem folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; die  Produktbeschreibung muss demnach mit in die Bestellübersichtsseite integriert werden;
  • die   Mindestlaufzeit   des  Vertrags,   wenn  dieser   eine  dauernde  oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • den  Gesamtpreis  der  Ware  oder  Dienstleistung  einschließlich  aller  damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, z.B. Gebühren bei Nachnahmesendungen oder vom Käufer zu entrichtende Zölle und Steuern bei Lieferungen in Drittländer.

Diese Informationspflichten wird ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr in vielen Fällen bereits jetzt erfüllen, da diese Informationspflichten bereits jetzt gelten. Regelmäßig wird auf diese Informationen auf der Bestellübersichtsseite vor Absendung der Bestellung auch  hingewiesen. Neu ist lediglich, dass nunmehr gesetzlich vorgeschrieben wird, dass diese Informationen in unmittelbarer Nähe der Bestellfunktion klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Aus der Gesetzesbegründung geht weiter hervor, dass diese Informationen über der Bestellfunktion zur Verfügung gestellt werden sollten. Nur so sei gewährleistet, dass der Verbraucher diese Informationen nicht erst durch ein „scrollen“ zur Kenntnis nehmen könne.

Alle Betroffenen sollten demnach auch die Bestellübersichtsseite ihres Internetshops überprüfen und gegebenenfalls den neuen Vorgaben anpassen.


Pflichten für Händler bei ebay, Amazon und anderen Internethandelsplattformen…


Anbieter bei Ebay, Amazon und ähnlichen Verkaufsplattformen haben keinen Einfluss auf  die Gestaltung des Bestellablaufs des jeweiligen Portals. Sie müssen daher hoffen, dass die Portalbetreiber ihre Bestellabläufe ebenfalls rechtzeitig den neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.


Konsequenzen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben…


Bei Nichteinhaltung der korrekten Beschriftungsvorgaben kommt kein Vertrag zu Stande. Zudem drohen bei Nichteinhaltung der Beschriftungsvorgaben und/oder der sonstigen Informationspflichten Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbsvereinen. Jeder Anbieter von Waren und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sollte daher Sorge dafür tragen, dass der Bestellablauf zeitnah entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst wird. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.

Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung Ihres rechtssicheren gewerblichen Internetauftritts behilflich. Um unseren Mandanten eine dauerhafte Rechtssicherheit zu ermöglichen, haben wir ein kostengünstiges Modell entwickelt. Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Stand dieser Informationen: 08.05.2012


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https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg RA Jens Reininghaus2012-05-08 23:15:272021-01-31 12:07:15Fernabsatz: Button-Lösung kommt – Änderungen von Internetshops zeitnah notwendig…
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