Pflichtinformationen bei Ebay müssen auch über WAP sichtbar sein…
Dies hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 06.11.2007 (6 W 203/06) entschieden.
Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei würde den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. Das bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit könne nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werbe.
Darüber hinaus habe eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolge. Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten – eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt würden. Unter diesen besonderen Umständen würden die Antragsgegner die sie treffenden Informationspflichten missachten, wenn sie die erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung stellen.
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