OLG Hamburg entscheidet über Unternehmereigenschaft bei Ebay.
Ein Verkäufer, der unternehmerisch tätig ist, hat eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Sofern der unternehmerisch tätige Verkäufer gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, drohen ihm z.B. Abmahnungen oder Bußgelder. Insofern fragen sich insebsondere viele Gelegenheitsverkäufer beispielsweise bei Ebay, ob sie als Unternehmer oder als Privatverkäufer (Verbraucher) anzusehen sind.
Dies ist oftmals eine Frage des Einzellfalles und kann in vielen Fällen – auch aufgrund der unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen – nicht immer eindeutig beantwortet werden.
Nach der gesetzlichen Definition des § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dabei nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig, insbesondere gleichartige Verkäufe getätigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.06; Az: VIII ZR 173/05)“
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 27.02.2007 (Az.: 5 W 7/07) über die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers entschieden:
„Mit Werbebehauptungen wie „Gebrauchte Hardware in Massen“, „Tonnenweise Hardware“ bzw. „eine Riesen-Menge Hardware“ wird den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer in großem Umfang Ware zum Verkauf anbietet und damit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hieran hat er sich jedenfalls dann festhalten zu lassen, wenn auch 242 Bewertungen als Verkäufer innerhalb von 2 Jahren auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hindeuten.“
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