Ein Provider ist nicht berechtigt, einen Mail-Server per Blacklist zu sperren, auch wenn über diesen in großem Umfang Spam versendet wird…
…wie das LG Lüneburg mit Urteil vom 27.09.2007 (Az.: 7 O 80/07) entschieden hat.
Zunächst stellte das Gericht eine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch die Aufnahme des E-Mail-Servers in eine Blacklist fest:
„Die gezielte Behinderung liegt darin, dass der Verfügungsbeklagte nach dem glaubhaften Vorbringen der Verfügungsklägerin den ‚Mailserver der Verfügungsklägerin auf eine sog. „Black-List“ setzte bzw. sperrte mit dem Ergebnis, dass von der Verfügungsklägerin und ihren Kunden keine Emails mehr angenommen werden konnten und damit Emailzustellungen der Verfügungsklägerin an ihre Kunden behindert wurden. Die Sperre eines Mailservers kommt einer Betriebsblockade gleich (Spindler/Ernst in CR 2004, 437, 444).“
Auch der Einwand des Verfügungsbeklagten, dass die E-Mails von den Servern der Verfügungsklägerin lediglich an die E-Mail Konten des Verfügungsbeklagten selbst erfolgt seien und es sich folglich um Spam E-Mails handelte, lies dass Gericht nicht gelten:
„Dem steht auch der Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht entgegen, es seien lediglich Emails an ihn selbst ergangen und damit läge keine Behinderung für die Verfügungsklägerin zur Erreichung ihrer Kunden vor. Denn die Behinderung liegt hier schon in der Möglichkeit, dass Kunden auf Grund der Sperre nicht erreicht werden können.“
Das Gericht betonte schließlich, dass dem Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Spam-Mails zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsklägerin zustehe, dieser jedoch nicht durch die Einrichtung einer Zugangssperre bzgl. des gesamten Mailservers geltend gemacht werden könne.
„Denn eine Email mit einer fiktiven Rechnung erscheint als noch unerbetener als eine Werbung. Die Folge ist ein Unterlassungsanspruch. Dieser kann sich für private Nutzer aus § 823 BGB, § 1004 BGB ergeben, für Mitbewerber, wie hier gegeben, aus dem UWG, insbesondere aus § 7 II Nr. 3, III UWG. Diesen kann der Mitbewerber und damit der Verfügungsbeklagte zwar grundsätzlich geltend machen, jedoch nicht, indem er der Verfügungsklägerin eine Zugangssperre bzgl. ihres gesamten Mailservers einrichtet. Dem Betreiber eines Servers steht ein Recht zur Sperre oder zur Aufnahme in eine sog. „Black-List“ wenn überhaupt nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu (Hoeren, NJW 2004, 3513, 3515).“
Das Urteil im Volltext
In dem Rechtsstreit gegen wegen Unterlassung hat die 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht für Recht erkannt:
1.Die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2007 wird bestätigt.
2.Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin betreibt in Österreich ein Unternehmen für die Entwicklung komplexer Multilevel Marketing Affiliate Systeme zur Stärkung ökonomischer Strukturen im Onlinebereich. Ferner ist die Verfügungsklägerin eine Dienstleisterin, die weltweit für Kunden den Zahlungsverkehr abwickelt bzw. unterstützt. Schließlich betreibt sie auch Online-Unterhaltungsangebote aller Art. Der Verfügungsbeklagte betreibt ein kleines Providerunternehmen, in dessen Rahmen er einen Mail Server unterhält. Auf diesem Mail Server werden verschiedene E-Mail Konten gespeichert, unter anderem unterhält der Verfügungsbeklagte selber auf diesem Mail Server zwei E-Mail Konten.
Mit Schreiben vom 19.06.2007, auf dessen Ablichtung (BI. 5 d.A.) Bezug genommen wird, teilte der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin per E-Mail mit, dass die über den Mailserver der Verfügungsklägerin versandte Emailadresse gegen geltende europäische und deutsche Rechtsprechung verstoße. Der Verfügungsbeklagte „bot“ darin an, den Versand von Mails an die vom Antragsteller unterhaltenen Mailserver zu unterbinden. Daraufhin erfolgte ein Schreiben der Verfügungsklägerin vom 19. August 2007, auf dessen Ablichtung (BI. 6-8 d.A.) ebenfalls Bezug genommen-wird, in dem diese unter Hinweis darauf, dass beide Parteien Hosting-Provider seien, dem Antragsteller das Recht absprach, selbst darüber zu entscheiden, welche Emails er auf ehe sog. Blacklist setzt, um zu erreichen, dass diese Emails den Empfänger nicht erreichen. Ein Hosting Provider ist in der Lage, den Kontakt zwischen der Verfügungsklägerin und ihren Endkunden, soweit diese ihren Mailserver bei dem Verfügungsbeklagten unterhalten, zu unterbinden. Daraufhin erfolgte eine Email des Verfügungsbeklagten vom 20. Juni 2007 (BI. 9 d.A.), in der er mitteilte, dass er die Verfügungsklägerin als Störerin betrachte und deren Mailserver gesperrt werde. Auf eine nochmalige Email der Verfügungsklägerin erfolgte dann die Mitteilung, dass ihr Mailserver nun zur Gänze gesperrt sei. Es erfolgte dann auch die Sperrung.
Eine Auskunftserteilung auf die Aufforderung der Verfügungsklägerin wie viele potentielle Kunden der Verfügungsklägerin von dem Verhalten der des Verfügungsbeklagten betroffen seien, erfolgte nicht. Daraufhin erfolgte eine Abmahnung, mit dem Ziel der Unterlassung. Mit Schreiben vom 23.06.2007 (BI. 14 f. d.A.) wies der Verfügungsbeklagte den geltend gemachten Anspruch zurück.
Die Verfügungsklägerin ist der Meinung, das schädigende Ereignis bestehe darin, dass der Verfügungsbeklagte es durch technische Maßnahmen erreiche, den Emailverkehr zwischen der Verfügungsklägerin und ihren Endkunden zu behindern. Es finde deutsches Recht Anwendung, da die Tathandlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sei. Die Wirkung erstrecke sich zwar auf Deutschland und Österreich, aber gleichwohl sei in Anwendung der E-Commerce Richtlinie auch deutsches Recht anwendbar. Da beide Parteien sog. Hosting Provider seien, stünden sie, in einem Wettbewerb zueinander. Von einem virtuellen Hausrecht sei es nicht umfasst, den Datenverkehr zwischen der Antragstellerin und ihren Endkunden zu behindern. Sie ist der Meinung, dass das Verhalten des Verfügungsbeklagten jedenfalls gemäß § 1 UWG Wettbewerbs widrig sei. Da der Verfügungsbeklagte trotz Abmahnung sein rechtswidriges Verhalten nicht eingestellt habe und es jedenfalls nicht zulasse, dass Emails von der Verfügungsklägerin oder von der Firma ihn selbst erreichen, müsse sie davon ausgehen, dass auch der Datenverkehr in umgekehrte Richtung, nämlich von Kunden der Verfügungsklägerin zu ihr selbst von dem Verfügungsbeklagten behindert werde. Die Verfügungsklägerin wisse nicht, welche Kunden sie durch dieses Verhaften nicht mehr erreichen kann. Da der Verfügungsbeklagte selbst Hosting Provider sei, sei davon auszugehen, dass eine unbekannte Anzahl von Kunden auf umgekehrtem Wege auch die Verfügungsklägerin nicht mehr per Email erreichen könne.
Die Kammer hat unter dem 12. Juli 2007 eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung erlassen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten,
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2007 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, der gesamte vorgenommene E-Mail Verkehr habe im Zeitraum 05. Februar bis 07. Juli 2007 stattgefunden und sei ausschließlich an die zwei E-Mail Konten des Verfügungsbeklagte adressiert gewesen. Es sei zu keiner Zeit seitens der Verfügungsklägerin versucht worden, E-Mails über den Mail Server des Verfügungsbeklagten an Dritte zu versenden. Es werde bestritten, dass der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin daran gehindert habe, Kontakt mit Kunden aufzunehmen. Auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung seien lediglich E-Mails an die Konten des Verfügungsbeklagten selbst erfolgt. Der Verfügungsbeklagte behauptet, bei den gesamten E-Mails handele es sich um sog. Spams. Bei den E-Mails handele es sich um Mahnungen vermeintlicher Forderungen wegen der Nutzung erotischer Internetseiten wie . Diesen Mahnungen lägen keine rechtmäßigen Forderungen zu Grunde. Der Verfügungsbeklagte als E-Mail-Kontoinhaber sei nicht verpflichtet es hinzunehmen, dass sein Mail-Account mit derartigen Spam-Mails überfüllt werde. Des Weiteren sei der Verfügungsbeklagte als Provider nach § 10 TMG verpflichtet» nach Kenntniserlangung von einer derartigen rechtswidrigen Handlung eine Zugangssperre vorzunehmen. Demnach sei die vorgenommene Handlung des Verfügungsbeklagten rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2007 war zu bestätigen. Die Verfügungsklägerin hat nach dem unstreitigen und von ihr glaubhaft gemachten Vorbringen einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I, III Nr. 1 UWG. Das UWG und damit deutsches Recht ist zudem anwendbar, da das Recht des Marktortes anwendbar ist, des Begehungsortes der unerlaubten Handlung, dass heißt des Ortes der unlauterkeitsrechtlichen Interessenkollision (Ekay/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, E2 Rn. 24). Dies ist in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 4 Nr. 10 UWG ist eine Wettbewerbshandlung unlauter, bei der ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber gezielt behindert und ihn nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dies ist vorliegend gegeben, Das Mitbewerberverhältnis liegt vor. Es ist legaldefiniert in § 2 I Nr. 3 UWG; danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien betreiben einen sog, Hosting Provider, bei dem der elektronische Datenaustausch stattfindet, Sie stellen den Teilnehmern einen mit individueller Adresse ausgestatteten elektronischen Briefkasten, die Mailbox, zur Verfügung. Der Provider unterhält dabei einen ständig erreichbaren Mailserver. Sie sind mithin Dienstleister. Beide Parteien sind Unternehmer im Sinne des § 2 I Nr. 4 UWG. Darunter ist jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr zu verstehen, mithin ist jede selbständige, wirtschaftliche Betätigung erfasst (Ekay/Klippel/Kotthoff/Meckel/ Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 4). Beide Parteien betreiben den Provider geschäftlich, nicht privat. Die gezielte Behinderung liegt darin, dass der Verfügungsbeklagte nach dem glaubhaften Vorbringen der Verfügungsklägerin den ‚Mailserver der Verfügungsklägerin auf eine sog. „Black-List“ setzte bzw. sperrte mit dem Ergebnis, dass von der Verfügungsklägerin und ihren Kunden keine Emails mehr angenommen werden konnten und damit Emailzustellungen der Verfügungsklägerin an ihre Kunden behindert wurden. Die Sperre eines Mailservers kommt einer Betriebsblockade gleich (Spindler/Ernst in CR 2004, 437, 444). Dem steht auch der Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht entgegen, es seien lediglich Emails an ihn selbst ergangen und damit läge keine Behinderung für die Verfügungsklägerin zur Erreichung ihrer Kunden vor. Denn die Behinderung liegt hier schon in der Möglichkeit, dass Kunden auf Grund der Sperre nicht erreicht werden können. Eine gezielte Behinderung ist nämlich dann gegeben, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber in unlauterer Art und Weise an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu beeinträchtigen oder zu verdrängen (Ekay/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 UWG, Rn. 421; BGH, GRUR 2002, 902, 905). Auch ergibt sich aus § 8 I S. 2 UWG, dass ein Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Diese Möglichkeit besteht bei Einrichtung einer Sperre, da die Endkunden der Verfügungsklägerin dann nicht erreichbar sind, wenn sie Nutzer des Providers des Verfügungsbeklagten sind.
Subjektiv ist die Absicht erforderlich, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Diese liegt bei dem Verfügungsbeklagten vor. Von einer solchen Absicht ist auszugehen, wenn die Maßnahme den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der bloßen Verdrängung haben kann (OLGHH, GRUR-RR 2004, 1.51). Aus dem Verhalten des Verfügungsbeklagten kann nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm darauf ankam, die Verfügungsklägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu behindern. Auch die für die Durchsetzung des Anspruchs erforderliche vorgerichtliche Abmahnung im Sinne des § 12 I UWG ist erfolgt.
Dem steht auch nicht das Vorbringen des Verfügungsbeklagten entgegen, es stehe ihm die Berechtigung zur Sperre zu, da es sich bei den seitens der bisher gesendeten Emails um Spams handele. Darunter sind Emails zu verstehen, die von dem Adressaten nicht erwünscht sind. Grundsätzlich ist die Werbung durch Emails nach § 7 lI Nr. 3, III UWG unlauter, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung rechtfertigen. Die nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten erhaltenen Emails enthielten fiktive Rechnungen. Diese sind zwar keine Werbung im eigentlichen Sinne, aber mit dieser insoweit vergleichbar, als dass es sich um unerbetene Emails handelt. Auch ergibt sich dies aus einem erst-recht-Schluss, Denn eine Email mit einer fiktiven Rechnung erscheint als noch unerbetener als eine Werbung. Die Folge ist ein Unterlassungsanspruch. Dieser kann sich für private Nutzer aus § 823 BGB, § 1004 BGB ergeben, für Mitbewerber, wie hier gegeben, aus dem UWG, insbesondere aus § 7 II Nr. 3, III UWG. Diesen kann der Mitbewerber und damit der Verfügungsbeklagte zwar grundsätzlich geltend machen, jedoch nicht, indem er der Verfügungsklägerin eine Zugangssperre bzgl. ihres gesamten Mailservers einrichtet. Dem Betreiber eines Servers steht ein Recht zur Sperre oder zur Aufnahme in eine sog. „Black-List“ wenn überhaupt nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu (Hoeren, NJW 2004, 3513, 3515). Ein solcher ist hier schon deshalb nicht gegeben, als dass der Verfügungsbeklagte nicht lediglich nur die Email-Adresse der Verfügungsklägerin sperrte, sondern den gesamten Mailserver der Verfügungsklägerin. Denn in diesem, so von der Verfügungsklägerin glaubhaft vorgetragen, sind auch noch andere Adressen vorhanden, mit denen sie mit Kunden in Kontakt tritt. Schon das Sperren lediglich der einen Emailadresse wäre problematisch. Hintergrund dessen ist, dass es jedem Kontoinhaber selbst überlassen bleiben muss, welche Emailadressen er auf eine Spamlist setzt Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass über diesen Server auch erwünschte Emails gesendet werden. Ohne vorherige Zustimmung des Nutzers zu diesem Vorgehen ist eine zentrale Blockierung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn es sich dabei nicht um eine notwendige Maßnahme, wie der Virenabwehr, handelt (Hoeren, NJW 2004, 3513, 3515). Es besteht zudem die vertragliche Verpflichtung der Provider, Emails zuzustellen. Grundsätzlich liegt die alleinige Verfügungsbefugnis über Emails beim Nutzer. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kunde mit der Löschung von virenbehafteten Anhängen, aber auch von virenbehafteten Mails insgesamt einverstanden ist-für Spam-Mails gilt dies jedoch nicht (Spindler/Ernst in CR 2004, 437, 439). Auch bleibt als mildere Maßnahme die Durchsuchung auf Spam-Merkmale, mithin der Filterung, wobei diese zumeist auch nur mit Zustimmung des Nutzers erfolgen darf. Dabei erfolgt die Übersendung der Email zumindest in einen „Spamordner“. Dann kann der Nutzer entscheiden, ob er sie anschauen möchte oder nicht Bei der Sperre jedoch erfolgt keine Übersendung und es wird dem Nutzer damit die Entscheidungsmöglichkeit genommen, ob er die Email liest oder nicht Erfolgt die Ausfilterung von Emails durch die Verwendung von Black Lists, ist die Unterscheidung, ob es sich tatsächlich um eine unerwünschte oder infizierte Email oder um eine erwünschte Email handelt, nicht möglich (Schmidl in MMR 2005, 343, 345). Der Verfügungsbeklagte als Nutzer ist demnach lediglich berechtigt, die Emailadresse in seiner Mailbox als Spam auszufiltern. Dem Einwand des Verfügungsbeklagten, eine Sperre des Mailservers sei auf Grund des § 10 TMG notwendig, um möglichen Ansprüchen zu entgehen, ist schon deshalb nicht einschlägig, da er keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen oder rechtswidrigen Informationen hat, sondern wenn überhaupt nur bezüglich der einen Emailadresse. Insoweit ist die von dem Verfügungsbeklagten zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.
Der erforderliche Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO wird nach §12 UWG vermutet. Es ist hier zu besorgen, dass durch die Sperre die Verwirklichung des Rechtes der Verfügungsklägerin vereitelt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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