Die Zusendung einer Bestätigungs-Mail im Rahmen eines sog. “Double-Opt-In- Verfahrens” ist noch keine unzumutbare Belästigung.
Mit Urteil vom 30.11.2006 (Az. 161 C 29330/06) hat das AG München entschieden, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails besteht. Andererseits dürfe dieser Anspruch jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet werde, dass er faktisch durch Rechtsinstitute behindert werde.
Das AG München stellte richtig fest, dass es möglich sein müsse, erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern.
Hierfür sei das Double-Opt-In- Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stelle somit keine unzumutbare Belästigung dar und löse somit auch keinen Unterlassungsanspruch aus.
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