LG Berlin: Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde.
1. Unerlaubte E-Mail-Werbung liegt dann vor, wenn das Schreiben erkennbar auch dem Ziel dient, Werbung für das eigene Unternehmen zu machen.
2. E-Mail-Werbung trägt immer die Gefahr der Nachahmung in sich, so dass die Gefahr einer Ausuferung der E-Mail-Werbung gegeben ist.
3. Art. 12 GG steht dem Verbot der E-Mail-Werbung nicht entgegen, da durch die Untersagung nicht die Ausübung des Gewerbes, sondern lediglich eine bestimmte Art der Übermittlung von Werbung verboten wird.
4. Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung.
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