Ein Online-Shop, der lediglich Tabakwaren anbietet, unterfällt nicht dem Werbeverbot nach Art. 3 TabakwerbeRL…
wie das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 18.10.2007 (19 U 184/06) entschieden hat.
Das Gericht vertritt mit in diesem Urteil die Ansicht, dass die TabakwerbeRL keine Vertriebsverbote für Tabakwaren beinhaltet und somit das Anbieten von Tabakawaren – auch über das Internet – vom Werbeverbot der TabakwerbeRL nicht umfasst sein kann:
„Denn es geht der TabakwerbeRL nicht um Vertriebsverbote, sondern um die Vereinheitlichung von Werbung in vom Tabakhandel unabhängig vertriebenen Medien. „Andere gedruckte Veröffentlichungen“ sind daher nur solche, die insoweit der Presse vergleichbar sind, als sie einen von der Werbung für Tabakwaren unabhängigen Inhalt haben und vom Verbraucher in erster Linie wegen dieses Inhalts, nicht wegen der Tabakwerbung erworben werden. Vor diesem Hintergrund muss die Regelung in Art. 3 Abs. 2 TabakwerbeRL ausgelegt werden. Diese verbietet nicht etwa pauschal Tabakwerbung in „Diensten der Informationsgesellschaft“, sondern knüpft explizit an das Werbeverbot in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen an; nur eine solche Werbung ist auch in Diensten der Informationsgesellschaft verboten. Dies bedeutet auch hier, dass sich das Tabakwerbeverbot nur an die Dienste der Informationsgesellschaft richtet, die unabhängig von der Tabakwerbung vertrieben werden und gerade nicht wegen ihrer Inhalte zu Tabak in Anspruch genommen werden. Folglich unterfällt ein online-shop, der – wie derjenige des Klägers – lediglich Tabakwaren anbietet, nicht dem Werbeverbot nach Art. 3 TabakwerbeRL.
Der Senat hält ein anderes Auslegungsergebnis für nicht mit der TabakwerbeRL vereinbar.“
Auch verneint das Gericht Werbebeschränkungen für Verkaufsstellen wie z.B. Online-Shops:
„Insbesondere enthalten die TabakwerbeRL und die Begründung der Kommission keine Anknüpfungspunkte für Werbebeschränkungen an Verkaufsstellen, obwohl auch insoweit unterschiedliche nationale Vorschriften erwähnt werden. Die Werbung in der Verkaufsstelle selbst wird daher von der TabakwerbeRL nicht erfaßt. Dann muss gleiches auch für die „virtuelle“ Verkaufsstelle eines Internet-Shops gelten.“
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