Irreführende “Blickfangwerbung” ist wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.05.07 (Az. 17 O 490/06) entschieden, dass ein Diensteanbieter der auf einer Internetseite blickfangmäßig auf die Bezugsmöglichkeit einer Gratisleistung hinweist, es gleichzeitig aber unterlässt einen deutlichen Hinweis auf tatsächliche Zahlungspflichten anzugeben, gegen § 1 Abs. 6 PAngV verstößt.
Dieser Fall der irreführenden „Blickfangwerbung“ widerspreche den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, da sie geeignet ist, die Entgeltpflichtigkeit einer Dienstleistung zu verschleiern.
Diese Entscheidung ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.
Die Luft für dubiose Internetdienste wird damit immer dünner.
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