Eine Einwilligung zur Übersendung von Werbeemails muss für den konkreten Fall erteilt worden sein…
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 15.05.2007 (Az. 17 O 490/06) die Anforderungen an eine Einwilligung zur Übersendung von Werbeemails wie folgt konkretisiert:
„An das Vorliegen einer Einwilligung für die Zusendung von Werbemitteilungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt worden sein; der Teilnehmer muss wissen, worauf sich seine Einwilligung bezieht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 7 UWG, Rn. 73). Eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann ist daher nicht möglich.“
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