LG Köln zu den Vorraussetzungen unter denen rechtskräftige Titel über ein Online-Portal angeboten werden dürfen…
Das Landgericht Köln verglich das Online-Portal der Beklagten mit Auskunfteien wie z.B. der SCHUFA und erklärte das Online-Portal in der konkreten Ausgestaltung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG für zulässig:
„Die Plattform der Beklagten ist im Gegensatz zu den eben geschilderten Erfassungssystemen jedenfalls inhaltlich weniger weitgehend. Denn die Beklagte stellt nur rechtskräftige Titel auf ihrer Plattform ein. Auch enthält die Gestaltung der Seite keinerlei Anprangerung der Schuldner. Sie enthält sich insoweit vielmehr jedes Kommentars. Die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten beschränkt sich vielmehr auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation (hierzu BVerfG, 12.12.2007, a. a. O.). Es wird nicht der Eindruck erweckt, dem Titel läge ein unlauteres rechtsgeschäftliches Verhalten des Schuldners zu Grunde (auch hierzu BVerfG, a. a. O.) Der registrierte Nutzer der Internetseite erhält lediglich die neutrale Information gegen welche Personen rechtskräftige Titel erworben werden können.
Bereits der Name „Titelbörse“ lenkt die Aufmerksamkeit auf das Handelsgut „Titel“ und weg vom dahinter stehenden Schuldner. Zudem gibt die Beklagte den Schuldnern regelmäßig Gelegenheit, sich zu Bestand und Höhe des Titels zu äußern, ebenso wie sie die Gläubiger verpflichtet, hierzu unverzüglich Mitteilung zu machen. Vor allem aber kann nicht jeder Internetbenutzer „en passant“ über die Plattform der Beklagten Daten über potentielle Schuldner erlangen. Diese mögen durch die Art der Erstdarstellung (voller Name, Wohnort, die ersten drei Zahlen der Postleitzahl) für einen Nutzer der Beklagten erkennbar sein, indes ist eine Online-Anmeldung bei der Beklagten mit zugleich erfolgender Freischaltung für ihre Plattform nicht möglich. Vielmehr muss der potentielle Nutzer und Titelinteressent (ebenso wie ein potentieller Titelverkäufer) zunächst seine Kontaktdaten an die Beklagte übermitteln, die dann wiederum auf dem Postwege einen Nutzungsvertrag an diesen übermittelt, den dieser gegengezeichnet und postalisch an die Beklagte zurücksenden muss, bevor der die Plattform nutzen kann. Es ist also nicht möglich, dass man sich ad hoc und unter einen Pseudonym bei der Beklagten anmeldet. Es bedarf vielmehr eines in der „Onlinewelt“ unüblichen, postalisch und schriftlich durchzuführenden Nutzungsvertragsschlusses, welcher für den Titelinteressenten die Preisgabe seiner persönlichen Kontaktdaten und die Abgabe einer Vertraulichkeitsverpflichtung betreffend die abgerufenen Daten erfordert.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass durch die Funktionsweise der Plattform ausgeschlossen ist, dass die Einträge zu den Schuldtiteln durch Suchmaschinen, z. B. google, indexiert werden können.
Es hat also nur ein kleiner Kreis von Nutzern Zugriff auf die kostenfreien Schuldtiteldaten, d. h. vollen Name, Wohnort und die ersten drei Zahlen der Postleitzahl. Dieser Nutzerkreis hat sich zuvor eines zumindest mehrtätigen Anmeldeprozesses unterworfen.
Der legitime Zweck, von einer ansonsten uneinbringlichen Forderung im Wege des – zulässigen – Forderungshandels noch einen möglichst hohen Restwert zu realisieren, kann nur dann erreicht werden, wenn die Forderung solchen Interessenten angeboten werden kann, die sich aus in ihrer Person liegenden Gründen (insb.: Aufrechnungslage, räumliche Nähe) besonders hohe Realisierungschancen versprechen. Hierfür ist aber erforderlich, mitzuteilen, wer der Schuldner der angebotenen Forderungen ist. Die Übermittlung geschieht dabei, wie ausgeführt, nicht an ein breites Publikum oder in anprangernder Weise. Vielmehr ist zum Zugriff auf die Datenbank der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, mithin ein Medienbruch erforderlich, was – wie der Kläger selbst einräumt – den spontanen Zugriff aus Neugier einschränkt.
Unter Berücksichtigung dieser Kontroll- und Schutzmechanismen und der wechselseitigen Interessenlage ist indes ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung seiner Daten nicht gegeben.“
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Das Urteil im Volltext:
Landgericht Köln, 28 O 612/09
Datum: 17.03.2010
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 612/09
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1. Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung von Daten bezüglich zweier rechtskräftig titulierter Forderungen gegen ihn in dem Online-Portal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt im Internet unter www.anonym1.com ein als „Titelbörse“ bzw. „Die Titelbörse“ bezeichnetes Online-Portal, über welches titulierte Forderungen gehandelt werden, wobei die Beklagte selbst in die Kaufverhandlungen nicht involviert ist und hierfür auch keine Provisionen erhält. Dort werden insbesondere Titel deutscher Schuldner gehandelt. Es wird dort ein Servicetelefon für Deutschland beworben, welches unter einer Kölner Rufnummer erreichbar ist.
Der Kläger ist Schuldner zweier titulierter und rechtskräftiger Forderungen
Mit Schreiben vom 20.08.2009 und 24.08.2009 informierte die Beklagte den Kläger über die Einstellung der Forderungen zum Kauf durch den jeweiligen Titelgläubiger auf ihrer Plattform.
Die Datenbank der Plattform der Beklagten kann nach schriftlichem und postalischem Nutzungsvertragsschluss mittels einer Suchmaske nach Namen, Wohnort und Forderungsart abgefragt werden. Die Trefferanzeige enthält dann den Vornamen, den Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl und Angaben zur Höhe der Forderung, zum Datum des Titels, sowie gegebenenfalls zu den Kaufpreisvorstellungen des Gläubigers.
Weitere Informationen zur Forderung, insbesondere die Kontaktdaten des Gläubigers und die volle Anschrift des Schuldners, übermittelt die Beklagte auf individuelle Anfragen gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2,00 Euro pro Datensatz.
Die Suchfunktion und die entsprechenden Informationen sind dabei nur solchen Interessenten zugänglich, die sich zuvor bei der Beklagten registriert und einen schriftlichen Vertrag mit dieser abgeschlossen haben. Hierzu muss der Nutzer sich erst online unter Angaben zu seiner Person, Kontaktdaten und der Eingabe, ob Interesse am Titelverkauf oder -kauf besteht registieren. Es wird auf das Registierungsformular (Bl. 61 d. A.) verwiesen. Hierauf übersendet die Beklagte dem Nutzer einen Vertrag in Schriftform, entweder betreffend den Titelkauf oder -verkauf. Dieser Vertrag ist gegenzuzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Der Verkaufsinteressent verpflichtet sich in dem Vertrag, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Veränderungen umgehend mitzuteilen. Die am Titelkauf interessierten Nutzer versichern in dem Vertragsformular, ein ernsthaftes Interesse an dem Ankauf von Forderungen zu haben und verpflichten sich, die von der Beklagten bereitgestellten Daten keinem Dritten zugänglich zu machen, der nicht mit dem konkreten Kaufinteresse befasst ist. Es wird weitergehend auf Bl. 62 ff d. A. verwiesen.
Die Beklagte unterhält darüber hinaus folgende Einschränkungen zum Schutz der betroffenen Schuldner:
- Mehrfachregistrierungen sind nicht möglich,
- das Bestehen rechtskräftiger Titel wird überprüft, nicht rechtskräftige Titel verzeichnet die Beklagte nicht,
- die jeweiligen Schuldner werden halbjährlich zu Überprüfung der Richtigkeit der hinterlegten Daten von der Beklagten angeschrieben,
- Schuldner können nicht Nutzer werden,
- Gläubiger, die lediglich Titel einstellen und kein Kaufinteresse haben, erhalten keinen Zugang zur Titeldatenbank, sondern nur zu ihren eingestellten Daten und
- in Suchmaschinen werden die personenbezogenen Daten nicht indexiert.
Der Kläger ist der Ansicht, dadurch, dass die Kunden der Beklagten nach Registrierung im Rahmen einer Abfrage seinen vollen Namen, den Wohnort und die ersten drei Ziffern der Postleitzahl erfahren könnten, sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und ihm stünde deshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB i. V. m. den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu.
Der Kläger bestreitet den Portalzweck der Beklagten und den angesprochenen Kundenkreis mit Nichtwissen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
auf der Internet-Handelsplattform anonym1.com Forderungen gegen den Kläger unter Nennung seines Vor- und Nachnamens, seines Wohnorts und sichtbar gemachter erster drei Ziffern der Postleitzahl des Wohnortes für registrierte Kaufinteressenten zugänglich zu veröffentlichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, unter den bei ihr registrierten Interessenten seien kaum Privatkunden. Ihre Zielgruppe im Bereich der Kaufinteressenten umfasse vornehmlich Factoring-Unternehmen, Inkassogesellschaften und ähnliche Unternehmen. Insgesamt sei der Zweck der Plattform, bei fruchtlos vollstreckten Forderungen wenigstens noch die Realisierung eines Restwertes zu ermöglichen.
Die Beklagte meint, grundsätzliche Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit des Handels mit Forderungen bestünden nicht. Hieraus folge, dass das Handelsgut „titulierte Forderung“ auch mit seinem wesentlichen Inhalt angeboten werden dürfe. Wenigstens Name, Vorname und Sitz des Schuldners müssten genannt werden dürfen. Die Informationen beträfen nur die Sozialsphäre des jeweiligen Schuldners. Außerdem dürften gerichtliche Entscheidungen im Internet bei öffentlichem Interesse ebenso veröffentlicht werden und die von ihr veröffentlichten Daten der Titel blieben dahinter zurück. Angesichts des schützenswerten Interesses der Gläubiger an der wenigstens teilweisen Realisierung ihrer Forderungen und des beschränkten Publikums gehe eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. Schließlich hinge der Wert der Forderung entscheidend von der Person des Schuldners ab. Das Vermarktungsinteresse wäre ohne die genannten Daten nicht gegeben, dann bestünde nur eine uninteressante leere Hülle.
Lediglich wegen der Vornamensnennung sei ein Schuldner, so auch der Kläger, überhaupt möglicherweise für Dritte identifizierbar, so dass der darüber hinausgehende Unterlassungsantrag zu weit gefasst sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
2. Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten gegen die Beklagte zusteht.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln für die Entscheidung zuständig.
1. Das Landgericht Köln ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Allgemeinen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Bei grenzüberschreitenden Delikten – im vorliegenden Fall kommen als Anspruchsgrundlagen die Bestimmungen des BDSG in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 2 und 1004 BGB analog in Betracht – kann der Verletzte anstelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen. Nach den im internationalen Privatrecht maßgeblichen Grundsätzen ist auf Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung, zu denen auch die auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsansprüche gehören, das Recht des Tatorts anzuwenden.
Bei Presseerzeugnissen ist Tatort einmal der Erscheinungsort des Druckwerks (Handlungsort), zum anderen auch jeder Ort, an dem dieses Druckwerk verbreitet wird (vgl. BGH, 19.12.1995 – VI ZR 15/95, NJW 1996, 1128). Bei unerlaubten Handlungen in Presseerzeugnissen gilt der Grundsatz, dass diese auch dort begangen sind, wo die Zeitschrift entweder im regelmäßigen Geschäftsverkehr oder bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig verbreitet wird. Mit dieser Einschränkung sollen Fälle ausgeschieden werden, in denen die Presseerzeugnisse zufällig in ein Gebiet gelangen, in dem der Verleger eine Verbreitung weder beabsichtigt noch mit ihr rechnen muss. Immer muss der Leser des Druckerzeugnisses, dem dessen Inhalt zur Kenntnis gegeben werden soll, sich in dem Bereich aufhalten, den der Verleger und der Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen will oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen muss (vgl. zu allem: BGH, 03.05.1977 – VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 – profil).
Diese Grundsätze sind auch dann anwendbar, wenn, wie vorliegend, eine Veröffentlichung im Internet in Rede steht und zwar unabhängig davon, ob sie ein Pressemedium betrifft. Vorliegend handelt sich um Schuldtitelbörse in deutscher Sprache, in welcher eine Vielzahl an Schuldtiteln deutscher Schuldner gehandelt werden. Es gibt ein Servicetelefon für Interessenten in Deutschland mit Kölner Rufnummer. Die Internetseite richtet sich mithin in erster Linie an deutsche Rezipienten, was sich aus der beschriebenen Gestaltung und Zweckrichtung der Seite zweifelsfrei ergibt. Inhaltlich wird auch der Kläger dort als Schuldner von Titeln aufgeführt und jedermann kann – nach Anmeldung – diese Titel erwerben.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zulässigkeit des hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsantrags wird nach dem Tatortprinzip bestimmt, damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung ernsthaft droht. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Vorliegend also auch im Bereich der Zuständigkeit des LG Köln, da die Internetseite bestimmungsgemäß in Köln abgerufen werden kann.
2. Die Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die anfragenden Nutzer der Internetseite www.anonym1.com zu. Diese Übermittlung ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG zulässig.
3. Bei den veröffentlichten Daten des Klägers handelt es sich um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung der Kläger nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat. Grundsätzlich stellte eine von den Vorschriften des BDSG nicht gedeckte Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH, 22.05.1984 – VI ZR 105/82, NJW 1984, 1886; vgl. auch Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2006, § 1 RN 6 u. § 35 RN 25 f.). Jedoch liegt eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dann nicht vor, wenn gemäß § 4 Abs. 1 BDSG die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, nämlich wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist.
4. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 29 Abs. 2 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt. Danach ist das Übermitteln geschäftsmäßig erhobener, gespeicherter oder veränderter personenbezogener Daten, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandelt dient zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse hieran hat, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
1. Im Streitfall ist der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet, auch wenn Daten übermittelt, also den Kaufinteressen als Dritten auf der Internetseite bekannt gegeben werden. Denn die Beklagte verfolgt mit dieser Erhebung und Bekanntgabe der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetzt, sondern erhebt diese Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (hierzu insgesamt BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08, ZUM 2009, 753 ff – ANONYM). Der Anwendungsbereich des § 29 BDSG ist eröffnet, wenn personenbezogene Daten nicht für „eigene Zwecke“ verwendet werden (dann § 28 BDSG), sondern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für „fremde Zwecke“ erfolgt (Simitis/Ermann, BDSG, 6. Auflage 2006, § 28 RN 22). Fremde Zwecke sind dadurch charakterisiert, dass die Verarbeitung der Daten Selbstzweck ist und die Daten sich in eine Ware verwandeln, die Ziel und Gegenstand der Verarbeitungstätigkeit sind (Simitis/Ermann, a. a. O.).
Die Erhebung und das Übermitteln der personenbezogenen Daten durch die Beklagte erfolgt im Informationsinteresse und für die Meinungsbildung über den Titel der Titelinteressenten. Die Beklagte übermittelt auf ihrer Internetseite fremde Titeldaten an Titelinteressenten. Sie selbst wird in den Titelankauf bzw. –verkauf nicht involviert. Dies ist vergleichbar mit dem Verkauf von Kundendaten an einen Dritten, damit dieser sie nutzen kann. Für jenen Fall ist anerkannt, dass in der Übermittlung der Daten schon der angestrebte Zweck liegt und sich die datenschutzrechtliche Beurteilung nach § 29 BDSG richtet (s. hierfür Simitis/Ermann, a. a. O., § 29 RN 15 f m. w. N.).
Für den Ankauf des Titels müssen sich Titelverkäufer und Titelinteressent unmittelbar miteinander auseinandersetzen. Für die Übermittlung der vollständigen Daten des Titelschuldners erhält die Beklagte zwar eine Gebühr von 2,00 € von dem Titelinteressenten. Ob der Titelinteressent sich dann mit dem Titelgläubiger über einen Ankauf des Titels einigt, liegt jedoch nicht im Herrschaftsbereich der Beklagten. Eine Abschlussgebühr für den Titelverkauf, eine Provision auf die Beitreibung des Titels oder Ähnliches erhält sie zudem nicht. Die Beklagte übermittelt die Titeldaten auch gerade nicht an die Titelinteressenten, um selbst offene Forderungen eintreiben zu lassen.
Der Geschäftszweck der Beklagten ist daher, da sie mit dem Verkauf bzw. Ankauf der Titel und der weiteren Forderungsbeitreibung nichts weiter zu tun hat, lediglich die Übermittlung von Titeldaten, um hierdurch den derzeitigen Titelinhaber und den Kaufinteressenten zusammenzubringen. Dabei fließen ihr die Titeldaten von außen zu, da Dritte, die Titelgläubiger, sie in ihre Datenbank einstellen. Für die Einstellung der Daten zum Titel auf ihrer Internetseite und die Übermittlung der vollständigen Titeldaten erhält die Beklagte jeweils eine Gebühr. Die Daten werden somit zu einer Ware für die Beklagte, nur für die Verarbeitung der Daten erhält sie sowohl Gebühren als auch eine Rückmeldung ihrer registrierten Nutzer. Diese nutzen die Plattform der Beklagten wegen dieser Daten, um möglicherweise dann ohne die Beklagte über den Ankauf der „Ware Schuldtitel“ untereinander zu verhandeln.
2. Die Datenübermittlung an die Titelkaufinteressenten durch die Beklagte greift nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn es ist ein berechtigtes Interesse von Dritten an den streitgegenständlichen Schuldtiteldaten gegeben, § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, während ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung dieser Daten angesichts der konkreten Gestaltung des Angebots der Beklagten nicht angenommen werden kann, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.
Dabei muss die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen die Speicherung und Übermittlung dient (BGH, 26.06.2009, a. a. O., m. w. N. aus der Rspr.). Ob ein Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung schutzwürdig ist, kann also im Vergleich mit den sich ergebenden berechtigten Interessen der Dritten ermittelt werden.
Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt dabei eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (BGH, 23.06.2009, a. a. O.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH, 23.06.2009, a. a. O., m. w. N.) und die Übermittlung ebenfalls, falls berechtigte Interessen Dritte bestehen.
Die durchzuführende Gesamtabwägung ergibt für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, dass das Interesse der registrierten Nutzer an den übermittelten Daten berechtigt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung bei Abwägung zwischen seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Recht der Beklagten auf Berufsfreiheit nach Art 12 Abs. 1 GG und der Interessen der Titelkaufinteressenten schutzwürdig wäre. Im Einzelnen:
1. Ein berechtigtes Interesse Dritter an der Kenntnis der personenbezogenen Daten eines anderen kann nur insoweit vorliegen, als die Kenntnis für die vom Empfänger beabsichtigten Ziele und Zwecke erforderlich ist. Es fehlt stets für solche Informationen, die der Empfänger nicht benötigt. Die Ziele und Zwecke des Empfängers müssen dabei aber von der Rechtsordnung nicht ausdrücklich geschützt sein, so dass auch rein wirtschaftliche Interessen genügen können (BGH, 22.05.1984 – VI ZR 105/82, NJW 1984, 1886). Je nach der Zweckbestimmung eines Auskunftssystems ist der Empfängerkreis von vorneherein so festzulegen, dass hierzu nur solche gehören, bei denen ein solches Interesse vorliegen kann (Gola/Schomerus, a. a. O., § 29 RN 21).
Ein solches Interesse ist durch die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Geschäftszweck, ihren Kunden und den Sicherungsmechanismen ihrer Plattform anzunehmen.
Es wird im Rahmen des kostenfreien Angebots nur ein begrenzter Datensatz verfügbar gemacht (voller Name, Wohnort, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl). Soweit diese persönlichen Daten jedoch verfügbar gemacht und übermittelt werden, besteht ein berechtigtes Interesse der Titelkaufinteressenten hieran.
Eine Eingrenzbarkeit des Schuldners bzw. dessen lokaler Hintergrund ist für einen Titelkäufer wesentlich. Jeder, der eine Ware erwirbt, will in der Regel Fakten über diese wissen und sie mit Konkurrenzprodukten bzw. ähnlichen Produkten vergleichen können. So liegt es auch hier. Ein Titelkaufinteressent wird vom Kauf Abstand nehmen, wenn er etwa in Bezug auf andere Forderungen bereits erfolglos gegen den Schuldner vorgegangen ist und sich daher keine Realisierungsmöglichkeiten mehr ausrechnet. Auch kann ein Kauf von Forderungen gezielt der Schaffung von Aufrechnungslagen dienen, was nur bei Kenntnis der Person des Schuldners möglich ist. Überdies besteht unter Umständen ein Interesse des Kaufinteressenten, nur Forderungen gegen Schuldner in seiner Umgebung aufzukaufen, bei denen er sich aufgrund der räumlichen Nähe bessere Realisierungschancen erhofft.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem Zugriff auf die Datenbank das Kaufinteresse noch gar nicht auf einen bestimmten Titel konkretisiert werden kann, da der Interessent zu diesem Zeitpunkt das Angebot noch nicht kennt. In § 3 der „Vereinbarung über die Abfrage kostenfreier und kostenpflichtiger Informationen“ versichert der Kaufinteressent, nur zu Zwecken seines Kaufinteresses auf die Datenbank zuzugreifen. Eine Konkretisierung dieser Versicherung des Kaufinteresses erfolgt also automatisch durch die jeweiligen Eingaben in die Suchmaske.
Eine listenmäßige Anzeige von Daten, nach denen ein registrierter Nutzer nicht selbst gesucht hat, findet auf der Plattform der Beklagten nicht statt.
Außerdem zielt die Plattform der Beklagten offensichtlich auf die Übermittlung von Titelinformationen an Titelkaufinteressenten und nicht an neugierige Dritte. Der Kläger bestreitet die Sicherungsmechanismen der Beklagten nicht. Diese sind indes schon darauf ausgerichtet, nur Titelkaufinteressenten (bzw. Titelverkäufer) als registrierte und damit zugangsberechtigte Nutzer in der Plattform einzubinden. Hierfür bedarf es eines umständlichen, postalischen Registrierungsprozesses unter Angabe der Adressdaten des Nutzers und der Zusicherung des Nutzers, die Daten vertraulich zu behandeln. Die Freischaltung erfolgt erst, nachdem die postalisch an den Nutzer versandte Registrierungsvereinbarung nebst Vertraulichkeitsvereinbarung zu den Daten erneut auf dem postalischem Wegen an die Beklagte zurückgelangt ist. Die Beklagte hat damit dem Empfängerkreis der übermittelten Daten durch diese Sicherungsmaßnahmen sowie die Gestaltung ihrer Internetauftrittes selbst, welcher sehr sachlich gestaltet ist, eindeutig festgelegt und zwar auf solche Nutzer, die Titel tatsächlich (ggf. gewerblich) aufkaufen wollen.
Soweit der Kläger anführt, dass möglicherweise dennoch neugierige Dritte vorrangig die Plattform nutzen, ist dies schon deshalb nicht geeignet, den Adressatenkreis derjenigen, denen die Daten übermittelt werden in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch die Gestaltung der Plattform selbst nicht in Abrede gestellt hat. Diese richtet sich nach ihrem Internetauftritt, der sachlich und an den Handel Treibenden gerichtet ist, einzig und allein an Titelgläubiger und Titelaufkaufinteressenten.
2. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung dieser Daten kann nicht angenommen werden, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Hierzu ist eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung mit den Interessen des Datenübermittlers unter Berücksichtigung der Interessen der Datenempfänger vorzunehmen.
1. Dabei ist zunächst aufgrund der Art der veröffentlichten Daten festzustellen, dass der Kläger hierdurch für Dritte durchaus identifizierbar erscheint und somit ein Anhaltspunkt für die Beeinträchtigung seiner Interessen vorliegt. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kennzeichnet sich als Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (hierzu näher Wenzel/Burkhardt, 5. Auflage 2003, RN 5.21).
2. Diese naheliegende Beeinträchtigung der Interessen des Klägers führt aber nicht per se zur Unzulässigkeit der Übermittlung der streitgegenständlichen Daten durch die Beklagte. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenso wenig wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch formelles Gesetz eingeschränkt werden. Mit § 29 BDSG ist von diesem Gesetzesvorbehalt Gebrauch gemacht worden. Wegen der widerstreitenden Grundrechtspositionen muss zwingend durch eine am vorliegenden Einzelfall orientierte Abwägung der beiderseitigen Interessen, also einer Abwägung zwischen dem allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG, des Klägers in Form seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit der Beklagten in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips stattfinden. Hierdurch muss festgestellt werden, ob das Interesse des Klägers am Ausschluss der Nutzung seiner Daten überwiegt.
3. Die Interessen der Parteien und Dritter verlaufen hier diametral:
Der Kläger hat ein Interesse daran, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere im Zusammenhang mit titulierten Forderungen gegen ihn, nicht an Dritte übermittelt werden.
Die Beklagte hat ein Interesse daran, ihr Geschäftsmodell zu betreiben. Dieses Geschäftsmodell, das dem einer Auskunftei im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG ähnelt, ist auch für das Geschäftsleben insgesamt von Belang, da titulierte Forderungen ein Handelsgut sind, für das es funktionierende Marktplätze geben muss. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gebührt ihr auch die freie Entscheidung über die Art und Weise ihrer beruflichen Außendarstellung (BVerfG, 12.12.2007 – 1 BvR 1825/06, NJW 2008, 838 ff – Gegnerlisten), also wie sie die Titelbörse konkret ausgestaltet, gerade auch um den registrierten Nutzern eine äußerst effektive Plattform zu bieten.
Es sind auch die Interessen der Dritten als Empfänger der Daten zu berücksichtigten (Gola/Schomerus, a. a. O, § 29 Rn. 10 m. w. N.). Die Kunden der Beklagten (Titelverkäufer) haben ein berechtigtes Interesse am Verkauf der Forderung, um wenigstens einen Teil der Forderung realisieren zu können.
4. Diese widerstreitenden Interessen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken, denen ihre Speicherung dient, zu messen (BGH, 17.12.1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).
Für den Kläger spricht insbesondere, dass das BDSG in § 4 Abs. 1 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält, dass das BDSG sich also grundsätzlich für den Schutz der personenbezogenen Daten entscheidet und den Interessen Dritter an der Beschaffung und Übermittlung von Daten deutliche Grenzen setzt.
Für die Beklagte fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf Auskunfteien in § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG bereits deutlich gemacht, dass die Interessenabwägung auch zugunsten solcher Dienste ausfallen kann, die Dritten Informationen über einzelne Betroffene übermitteln, die die jeweiligen Betroffenen möglicherweise nicht von selbst preisgegeben hätten oder nicht preisgeben wollen.
Problematisch ist, dass der Kläger durch die für alle registrierten Nutzer einsehbaren Daten (voller Name, Wohnort, die ersten drei Zahlen der Postleitzahl) als Schuldner identifizierbar ist, obwohl sicherlich ein Forderungshandel dergestalt denkbar wäre, dass die Titel zunächst en bloc oder ohne Namensnennung, nur nach Höhe und Datum des Titels bestimmt angeboten werden und die weiteren Daten allein dem Käufer übermittelt werden. Hierdurch wird sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich tangiert.
Andererseits sind gegen den Kläger rechtskräftige Titel erwirkt, die er nach eigenen Angaben lediglich nicht begleichen kann. Es besteht jedoch schon an der Speicherung und Verwendung von Daten, die einen Aussagewert bezüglich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit besitzen, grundsätzlich ein Interesse der Kreditwirtschaft. Ein solches Interesse der durch rechtsgeschäftlichen Kontakt warenkreditgebenden Wirtschaft an der Klärung und Erfassung solcher Daten ist anerkannt (OLG Stuttgart, 12.12.2002 – 2 U 103/02, NJW-RR 2003, 1410 f). Diese Daten sind dabei teilweise weniger eindeutig als ein rechtskräftiger Schuldtitel. Auch muss es ein Schuldner ggf. hinnehmen, in Warndateien wie etwa die Schufa schon dann aufgenommen zu werden, wenn es der Sache nach um eine nicht bestrittene, unbeglichene Forderung (selbst in geringer Höhe von rund € 200,-) geht. Ebenso muss er dann unter Umständen hinnehmen, dass entsprechende Daten auf Anfrage auch an die Kunden der Schufa übermittelt werden (OLG Saarbrücken, 12.09.2001 – 1 U 62/01, BeckRS 2001 30204493).
Die Plattform der Beklagten ist im Gegensatz zu den eben geschilderten Erfassungssystemen jedenfalls inhaltlich weniger weitgehend. Denn die Beklagte stellt nur rechtskräftige Titel auf ihrer Plattform ein. Auch enthält die Gestaltung der Seite keinerlei Anprangerung der Schuldner. Sie enthält sich insoweit vielmehr jedes Kommentars. Die konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten beschränkt sich vielmehr auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation (hierzu BVerfG, 12.12.2007, a. a. O.). Es wird nicht der Eindruck erweckt, dem Titel läge ein unlauteres rechtsgeschäftliches Verhalten des Schuldners zu Grunde (auch hierzu BVerfG, a. a. O.) Der registrierte Nutzer der Internetseite erhält lediglich die neutrale Information gegen welche Personen rechtskräftige Titel erworben werden können.
Bereits der Name „Titelbörse“ lenkt die Aufmerksamkeit auf das Handelsgut „Titel“ und weg vom dahinter stehenden Schuldner. Zudem gibt die Beklagte den Schuldnern regelmäßig Gelegenheit, sich zu Bestand und Höhe des Titels zu äußern, ebenso wie sie die Gläubiger verpflichtet, hierzu unverzüglich Mitteilung zu machen. Vor allem aber kann nicht jeder Internetbenutzer „en passant“ über die Plattform der Beklagten Daten über potentielle Schuldner erlangen. Diese mögen durch die Art der Erstdarstellung (voller Name, Wohnort, die ersten drei Zahlen der Postleitzahl) für einen Nutzer der Beklagten erkennbar sein, indes ist eine Online-Anmeldung bei der Beklagten mit zugleich erfolgender Freischaltung für ihre Plattform nicht möglich. Vielmehr muss der potentielle Nutzer und Titelinteressent (ebenso wie ein potentieller Titelverkäufer) zunächst seine Kontaktdaten an die Beklagte übermitteln, die dann wiederum auf dem Postwege einen Nutzungsvertrag an diesen übermittelt, den dieser gegengezeichnet und postalisch an die Beklagte zurücksenden muss, bevor der die Plattform nutzen kann. Es ist also nicht möglich, dass man sich ad hoc und unter einen Pseudonym bei der Beklagten anmeldet. Es bedarf vielmehr eines in der „Onlinewelt“ unüblichen, postalisch und schriftlich durchzuführenden Nutzungsvertragsschlusses, welcher für den Titelinteressenten die Preisgabe seiner persönlichen Kontaktdaten und die Abgabe einer Vertraulichkeitsverpflichtung betreffend die abgerufenen Daten erfordert.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass durch die Funktionsweise der Plattform ausgeschlossen ist, dass die Einträge zu den Schuldtiteln durch Suchmaschinen, z. B. google, indexiert werden können.
Es hat also nur ein kleiner Kreis von Nutzern Zugriff auf die kostenfreien Schuldtiteldaten, d. h. vollen Name, Wohnort und die ersten drei Zahlen der Postleitzahl. Dieser Nutzerkreis hat sich zuvor eines zumindest mehrtätigen Anmeldeprozesses unterworfen.
Der legitime Zweck, von einer ansonsten uneinbringlichen Forderung im Wege des – zulässigen – Forderungshandels noch einen möglichst hohen Restwert zu realisieren, kann nur dann erreicht werden, wenn die Forderung solchen Interessenten angeboten werden kann, die sich aus in ihrer Person liegenden Gründen (insb.: Aufrechnungslage, räumliche Nähe) besonders hohe Realisierungschancen versprechen. Hierfür ist aber erforderlich, mitzuteilen, wer der Schuldner der angebotenen Forderungen ist. Die Übermittlung geschieht dabei, wie ausgeführt, nicht an ein breites Publikum oder in anprangernder Weise. Vielmehr ist zum Zugriff auf die Datenbank der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, mithin ein Medienbruch erforderlich, was – wie der Kläger selbst einräumt – den spontanen Zugriff aus Neugier einschränkt.
Unter Berücksichtigung dieser Kontroll- und Schutzmechanismen und der wechselseitigen Interessenlage ist indes ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung seiner Daten nicht gegeben.
3. Einen Anspruch auf Löschung der Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, welcher neben dem Unterlassungsanspruch grundsätzlich geltend gemacht werden kann (BGH, 23.06.2009, a. a. O.) hat der Kläger nicht erhoben, dieser wäre jedoch mangels Grund zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an dem Ausschluss der Datenerhebung bzw. –speicherung auch nicht gegeben.
Die Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 91 ZPO und für die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
6.000,00 €
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