LG Köln: Keine einstweilige Verfügung gegen die Darstellung der Ermordung Pontos im Film „Der Baader Meinhof Komplex“…
Die 28. Zivilkammer hat mit einem am 09.01.2009 verkündetem Urteil den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film „Der Baader Meinhof Komplex“ produziert hat, zurückgewiesen.
Die Klägerin sieht in der Darstellung der Ermordung Pontos in dem besagten Film eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebt, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So wird etwa beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die Klägerin die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse, so die Klägerin, sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren; vielmehr könne sie als Tatopfer beanspruchen, mit der Tat „alleingelassen zu werden“. Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene durch einstweilige Verfügung untersagt werde.
Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in der Darstellung dieser Szene – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit; dies beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll.
Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person ausgehe.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt der Kammer zufolge nicht vor, weil die sie beeinträchtigenden Umstände (Erkennbarmachung der Klägerin durch die filmische Darstellung, mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung von Straftaten, Abweichung von der Wirklichkeit betreffend ihre eigene Anwesenheit bei der Tat) bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit hinter dieses zurücktreten, auch wenn die Klägerin in ihre Darstellung nicht eingewilligt hat und der Film von der Realität abweicht, obwohl er ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nimmt. Denn die Ereignisse des Jahres 1977 einschließlich der Ermordung Pontos stellten, so die Richter, ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar. Bei dessen filmischer Darstellung sei die fragliche Szene derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid sei, ebenso wie das der weiteren Opfer der im Film dargestellten Taten, nicht das Thema des Films. Zudem werde das wirkliche Abbild der Klägerin nicht wiedergegeben, eine besondere Ähnlichkeit mit der Schauspielerin sei nicht vorhanden, so dass eine nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person gegeben sei. Auch sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet. Letztlich sei für den Zuschauer deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebt, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeigen will, um dem Zuschauer die Botschaft des Films nahe zu bringen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
(Landgericht Köln, Urteil vom 9.1.2009, Aktenzeichen: 28 O 765/08)
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