Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.07 (Az.: VI ZR 101/06) entschieden, dass die Betreiberin eines Internetforums bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet ist.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lasse sich nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift finde ebenso wie § 11 TDG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.
In dem Unterlassen, eines als unzulässig erkannten Beitrags zu entfernen, liege eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums sei „Herr des Angebots“ und verfüge deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote seien – wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen – dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfalle auch nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Werde ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, sei der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet.
In der Vorinstanz hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26.04.06 (Az.: I 15 U 180/05) entschieden, dass ein Betreiber eines Forums dann nicht für einen strittigen Beitrag in seinem Forum verantwortlich sei, wenn er die Identität des Autors preisgebe.
Hinweis: Zu der Frage, ob ein Betreiber eines Forums auch dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, wenn er nach Kenntnis den unzulässigen Beitrag entfernt und sodann keine weitere Rechtsverletzung droht und der Forumsbetreiber es auch nicht ablehnt, sein Forum künftig auf etwaige Verletzungshandlungen zu überwachen, hat der BGH in diesem Urteil leider keine Stellung genommen.