Eine generelle Verpflichtung eines Forenbetreibers zu einer “Vorabkontrolle” sämtlicher Beiträge würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs.2 MDStV (nunmehr § 7 Absatz 2 TMG) verstoßen.
Mit (Heise-) Urteil vom 22.08.06 hat das OLG Hamburg die höchst umstrittene Entscheidung des LG Hamburg vom 02.12.05 (Az.: 324 O 721/05) im Ergebnis bestätigt. Das LG Hamburg hatte noch eine Vorabkontrolle sämtlicher Einträge in ein Internetforum jedenfalls dann gefordert, wenn der Forumsbetreiber damit rechnen müsse, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird.
Das OLG Hamburg war im streitentscheidenden Punkt derselben Ansicht wie das LG Hamburg:
„Eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers ist nur dann angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert.“
Sofern keine Provokation anzunehmen sei, komme nach Ansicht des OLG Hamburg jedoch eine Störerhaftung des Forumsbetreibers nur dann in Betracht,
„wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen eines Forums benannt worden sei, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert habe (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vo…6; I 15 U 21/06).“
„generelle Verpflichtung zu einer vorherigen „Eingangskontrolle“ würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs.2 MDStV verstoßen.„
Fazit: Auch das OLG Hamburg fordert nur in Ausnahmefällen eine „Vorabkontrolle„ durch den Betreiber eines Forums. Grundsätzlich hafte der Forumsbetreiber somit auch nur nach Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung und der anschließenden Verletzung von Prüfungspflichten.
Diese Rechtsprechung dürfte auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung (vgl. Grundsätze der Störerhaftung) liegen.