Auch bei Ebay muss ein Unternehmer einem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen…
Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn ein Vertrag im Rahmen einer Versteigerung (§ 156 BGB) geschlossen wird.
Mit Urteil vom 03.11.2004 (Az.: VIII ZR 375/03) hat der BGH entschieden, dass bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher (Fernabsatzverträge), die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion zustande kommen, dass Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Die Kaufverträge die im Rahmen einer Internet-Auktion abgeschlossen werden, werden nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag fehle es bei einer Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstelle.
Hinweis: Als gewerblicher Händler bei Ebay unterliegend Sie – wie jeder andere Unternehmer im Internet – umfangreichen Informationspflichten. Verstöße dagegen können und werden oftmals kostenpflichtig abgemahnt. Lassen Sie es nicht so weit kommen, sondern sorgen Sie lieber gleich für einen rechtssicheren gewerblichen Internetauftritt.
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