LG Lübeck entscheidet über verschiedene Informationspflichten eines Unternehmers bei Ebay
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Unternehmer seine Informationspflichten zum Vertragsschluss nach der BGB-InfoV und dem TMG auch durch die Ebay-AGB erfüllen kann.
„Der Verfügungsbeklagte hat seinen Informationspflichten zum Vertragsschluss gem. §§ 312 c, e, BGB in Verb. mit § 3 BGB-InfV sowie nach §§ 5, 6 TDG nicht verletzt, denn die Ebay-AGB gelten auch in Verträgen zwischen Käufern und Verträgen der Ebaymitglieder untereinander.
Der Angabe der Informationen nach §§ 312 c, e BGB in Verb. mit §§ 1, 3 BGB-InfV sowie nach §§ 5, 6 TDG ist bei einem Internetauftritt dann Genüge getan, wenn diese über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind.
Die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB ist neben dem ausdrücklichen Hinweis, bzw. neben dem Aushang zusätzlich Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung. So reicht es für die Möglichkeit, sich von seinen AGB Kenntnis zu verschaffen, bei einer Bestellung im Internet, aus, wenn dort die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können, d. h. der Kunde die AGB ohne Mühe und Kosten bei sich speichern und ausdrucken lassen kann.
Die Verwendung von Links und deren Darstellung gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Geflogenheiten. Das Erreichen einer Internetseite über 2 Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dass die in § 312 c Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift zu entnehmen (vgl. u. a. BGH I ZR 228/03).“
Zudem stellt das Gericht fest, dass die Angabe der Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung keine Rechtsverletzung darstellt und damit nicht abmahnfähig ist, sofern innerhalb der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat .
„Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt.
Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffnet die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. u. a. KG Berlin 5 W 266/07).
Insoweit trägt ihre Angabe zur Verdeutlichung bei. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll.“
Weiterhin ist das Gericht der Ansicht, dass fehlende Versandkosten für eine Lieferung ins Ausland – sofern dies vom Unternehmer angeboten wird – bei Ebay im Regelfall nicht abmahnfähig ist:
„Regelmäßig werden die Interessen des Käufers ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.
Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seinem Angebot in aller erste Linie an Inländer. Daran ändert auch nichts, dass die Internetadresse „www-ebay.de“ auch aus dem Ausland zu erreichen ist und dass dort auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann. Denn „www.ebay.de“ ist eben trotzdem die deutsche Seite des internationalen Unternehmens Ebay, die sich ausschließlich in der deutschen Sprache überwiegend an Inländer richtet. So ist es durchaus in Einzelfällen denkbar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware, etwa als Geschenk, in das Ausland versenden zu lassen oder das Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthalt nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Verfügungsbeklagten ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig, auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist, gesondert beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkündigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Verfügungsbeklagten hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl.
Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2, 2 PAnGV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führt hier nicht weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind vorliegend, abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen Versandland, sehr vielschichtig.“
Verstöße gegen die Informationspflichten des Textilkennzeichnungsgesetzes sowie gegen die Verpackungsordnung stufte das Gericht im vorliegenden Fall als bloße Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG und damit als nicht abmahnfähig ein.
„Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.“
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