Am 1. Januar 2019 wird das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen.
Wie bisher gilt: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Neu ist allerdings die sogenannte „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, zu der sich jeder, der von dem VerpackG betroffen ist, bis zum 31.12.2018 registrieren lassen muss, anderenfalls gilt ein Verkaufsverbot.
Wer ist von dem neuen VerpackG betroffen?
Jeder Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt, also neben den nationalen Produzenten verpackter Ware auch Importeure und Online-Händler aus anderen Ländern.
Vorsicht! Soweit das neue VerpackG dabei von „Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ spricht, sind damit gerade nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware gemeint. So wird nämlich im Gesetz der Begriff der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ als „mit Ware befüllt“ definiert.
Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?
Wie bisher, müssen sich „nur“ diejenigen an dualen Entsorgungssystemen beteiligen, die Ware mit Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher vertreiben. Dabei gelten aber nicht nur private Haushalte als private Endverbraucher, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“; bei diesen wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird es erstmals einen Katalog geben, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.
So sind zum Beispiel Verpackungen von Druck- und Kopierpapier bis zu einer Größe von DIN A 3 systembeteiligungspflichtig, nicht jedoch solche für größeres Papier (DIN A 2 und größer).
Was ist die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?
Die neu geschaffene Zentrale Stelle ist eine beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts und u.a. für die Registrierung der Hersteller vor Beginn des Inverkehrbringens, die Entgegennahme von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen, die Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen und das Führen eines Prüferregisters (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer) zuständig.
Vor allem aber richtet die Zentrale Stelle ein bundesweit öffentlich einsehbares Register aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen ein. Hiermit soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen. Somit kann jeder, insbesondere auch ein Wettbewerber ohne großen Aufwand feststellen, ob ein von dem VerpackG Betroffener registriert ist.
Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen:
Im ersten Schritt sollten die potentiell betroffenen Erstinverkehrbringer anhand eines Kataloges (https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/) prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.
Ist dies der Fall, muss der betroffene Händler sich unbedingt bis 31.12.2018 einmalig bei der Zentralen Stelle registrieren. Das VerpackG schreibt dabei ausdrücklich vor, dass dies durch die Betroffenen selbst durchgeführt werden muss, eine Registrierung durch von ihnen beauftragte Dritte ist nicht zulässig.
Das klingt komplizierter und zeitaufwändiger als es ist. Tatsächlich ist die Registrierung recht unkompliziert und schnell erledigt. Zur Vorbereitung hat die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine Checkliste veröffentlicht, welche Sie hier finden: https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2018/09/checkliste-registrierung-.pdf.
ACHTUNG: Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.
Im Weiteren muss sich der betroffene Händler sodann an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen beteiligen, mit diesen korrespondieren (Mengenmeldungen, Abrechnung) und die angefallenen Mengen analog zeitgleich an die Zentrale Stelle melden. Dabei ist zu beachten, dass die Meldung an die Zentrale Stelle ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte erfolgen muss.
Werden die Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen) überschritten, muss zudem jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgegeben werden.
Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten:
Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
- Serviceverpackungen (zum Beispiel Tüten von Backwaren). Bei diesen (und nur bei diesen) kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden;
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung);
- Mehrwegverpackungen (Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.);
- Transportverpackungen;
- Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher;
- Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter.
Für diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten; abweichende Vereinbarungen sind allerdings möglich.
Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher müssen nach wie vor grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden. Zwar können für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, weiterhin alternative Branchenlösungen geschaffen werden (so zum Beispiel im Kfz-Bereich), allerdings werden an diese wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.
Duale Systeme in Deutschland in alphabetischer Reihenfolge (Stand: Dezember 2018):
- BellandVision GmbH (bellandvision.de)
- Der Grüne Punkt – DSD – Duales System Holding GmbH & Co. KG (gruener-punkt.de)
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH (interseroh.de)
- Landbell Gesellschaft für nachhaltige Kreislaufwirtschaft mbH (landbell.de)
- NOVENTIZ GmbH (noventiz.de)
- Reclay Group (reclay-group.com)
- RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG (recycling-kontor.koeln)
- Veolia Umweltservice GmbH (veolia-umweltservice.de/dual)
- Zentek GmbH & Co. KG (zentek.de)
Siehe auch den Beitrag von Wüstenberg in NJW 2018, 3614 ff.
Links:
Gastbeitrag von RA Rainer Robbel
Unser Kollege Rainer Robbel ist als Rechtsanwalt sowie als ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.) und Datenschutzauditor (Bitkom-zert.) unserer Partnerkanzlei ETL Rechtsanwälte in Köln für Unternehmen tätig.