Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2018 eine Kölner Firma zur Bezahlung eines künstlerischen Videoclips verurteilt. Die Firma wollte das beauftragte Video nicht bezahlen, da es der Geschäftsführung „nicht gefallen“ habe.
Die Richter verurteilten die Firma dennoch zur Bezahlung. Die Firma habe mit dem „VIP-Clip“ eine schöpferische Leistung bestellt, bei denen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen sei. Das das fertige Werk dem Besteller nicht gefalle, führe nicht zur Annahme eines Mangels.
Zwar sei es möglich, dass der Gestaltungsspielraum vertraglich einzuschränken, allerdings liege die Beweislast für eine Einschränkung der schöpferischen Freiheit bei dem Besteller. Im vorliegenden Fall konnte die Firma die Vereinbarung von einschränkenden Vorgaben nicht nachweisen, weshalb die Firma im Ergebnis zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verurteilt wurde.
Die Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.11.2018 im Volltext:
Bestellte Kunst – „VIP-Clip“ des Comedian Jörg Knör muss bezahlt werden
Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln den Streit um die Bezahlung eines Video-clips des Comedian Jörg Knör entschieden. Eine Kölner Firma hatte den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt. In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen u.a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte der 11. Zivilsenat die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises.
Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem „VIP-Clip“ eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.
Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Ände- rungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes „absolutes Fixgeschäft“ vor.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.11.2018 – Az. 11 U 71/18 –