Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bei eBay durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale…
…wie sowohl das Landgericht Bielefeld (Beschluss vom 18.04.2008; Az. 17 O 66/08) als auch das Landgricht Frankfurt a.M. (Urteil vom 09.04.2008; Az. 3/8 O 190/07) entschieden haben.
Das Landegricht Bielefeld begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner gegenüber der Wettbewerbszentrale unterworfen. Diese ist im allgemeinen als ein über jeden Zweifel erhabener Dritter anzusehen, da zu erwarten ist, dass sie Verstöße mit dem gebotenen Einsatz verfolgt. Für den hier vorliegenden Fall unzureichender Wiederrufsbelehrung im Internethandel über Ebay kann dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Hier kommt es einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen – nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie -, andererseits werden die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft, nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay-Anbieter. Die Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten liegt daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale. Dem erkennenden Gericht ist bislang kein dem vorliegenden Verfügungsantrag vergleichbarer Antrag der Wettbewerbszentrale bekannt geworden. Es ist deshalb anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wie der streitgegenständlichen von der Wettbewerbszentrale nicht als vordringlich angesehen wird. Damit ist in dem vorliegenden besonderen Fall die Wiederholungsgefahr durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausgeräumt.“
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In dem durch das Landgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall gab der Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der abmahnenden Antragstellerin ab, sondern statt dessen unaufgefordert gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlautereren Wettbewerbs. Auch hier war das Gericht der Ansicht, dass diese unaufgeforderte Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Im Wesentlichen begründet das Gericht seine Entscheidung wie folgt:
„Allerdings ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen.
Denn der vom Antragsgegner eingeschlagene Weg, sich nicht gegenüber dem abmahnenden Gläubiger,
sondern einem Verband gegenüber zu unterwerfen, ist mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung verbunden. Zwar ist angesichts der anerkannten Seriösität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist im Vergleich zum Interesse der Zentrale, Wettbewerbsverstöße von gewerblichen Verkäufern auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.Zwar wäre es auch denkbar, dass die Zentrale durch Dritte, insbesondere der Antragstellerin, über etwaige Verstöße gegen ihr gegenüber abgegebene Unterlassungserklärungen informiert wird, um dann ihrerseits vorgehen zu können. Dieser Benachrichtigungsumweg bringt aber gerade die Intensitätsabschwächung gegenüber einer Verfolgung in eigener Regie durch die Antragstellerin zum Ausdruck.
Außerdem würde die Verfolgung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die Zentrale voraussetzen, dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung angenommen hat, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe das Zustandekommen eines Unterwerfungsvertrages voraussetzt. Denn die einseitige Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer Vertragsstrafe begründet noch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe (BGH Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR 32/03 Tz. 14). Dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung des Antragsgegners vom 03.12.2007 angenommen hat, hat der Antragsgegner weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Ausdrücklich ist nämlich eine solche Annahmeerklärung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht erfolgt, sondern nur eine Eingangsbestätigung der Zentrale mit Schreiben vom 13.12.2007 (Bl. 88 d.A.). Diesem Schreiben kommt jedoch nicht die Bedeutung einer stillschweigenden Annahmeerklärung zu.“
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