Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen.
Das LG Heidelberg hat mit Beschluss vom 04.04.2007 (Az. 5 T 13/07) entschieden, dass die Belästigung, die von Telefonanrufen ausgeht deutlich höher ist, als der Empfang einer ungewünschten E-Mail. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Werbeanruf spät abends erfolge.
Insofern seien die Streitwerte bei Werbeanrufen höher anzusiedeln als bei Werbe-E-Mails. Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren seien 3.000,- EUR und für ein Hauptsacheverfahren 6.000,- Streiwert angemessen.
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