Der Access-Provider darf die erforderlichen personenbezogenen Daten hinter einer IP-Nummer nicht löschen, sofern er von einem Rechteinhaber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass Strafanzeige wegen illegaler Tauschbörsennutzung gegen diesen Nutzer gestellt wurde…
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12.09.07 (Az.: 28 O 339/07) entschieden, dass der Access-Provider bei diesem Sachverhalt nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung haftet.
Die Haftung als Störer setze nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werde, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben.
Eine derartige Prüfungs- und Kontrollpflicht habe der Access-Provider ab dem Zeitpunkt der Abmahnung durch den Rechteinhaber und der Kenntniserlangung der rechtswidrigen Nutzung des Internetzugangs durch den Nutzer. Insofern habe der Access-Provider in solchen Fällen die entsprechenden Daten des jeweiligen Nutzers zu speichern, eine Löschungsverpflichtung bestehe nicht.
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