Ungenaue Angaben bei Preisempfehlungen sowie Abkürzungen wie z.B. “UVP” sind nicht mehr abmahnfähig.
Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2006 entschieden, dass „eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist , nicht bereits deshalb irreführend ist.
Dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist , sei gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.“
Altunterwerfungen sind somit dringend zu überprüfen und ggf. zu kündigen!
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