Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beträgt pro behaupteten Fehler 2.000,- €…
wie das OLG Naumburg mit Beschluss vom 18.07.2007 (Az. 10 W 37/07) entschieden hat.
Das Gericht stellt fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kein Bagatellverstoß darstellt und somit abmahnfähig ist:
„Bei der Vielzahl der Wettbewerber, die im Internet Computerartikel vertreiben, dürfte zwar eine unzutreffende Widerrufsbelehrung bei einem einzigen Mitwettbewerber für die Marktposition der Antragstellerin wohl kaum ins Gewicht fallen. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine Vielzahl von Konkurrenten solche Belehrungen verwenden. Sähe man jeden Einzelfall als unerheblich im Sinne des § 3 UWG an, könnte sich der rechtstreue Mitbewerber gegen Verstöße nicht erfolgreich wehren. Durch die Summe der Einzelverstöße käme es dann jedoch zu einer spürbaren Benachteiligung.
Außerdem gebietet es das Interesse der Allgemeinheit an der Befolgung der Verbraucherschutzbestimmungen, auch die Abmahnung von leichten Einzelverstößen zuzulassen.“
Angesichts dieser Interessenlage hielt das Gericht einen Streitwert in Höhe von 2.000,– Euro für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen.
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