OLG Hamm zur Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Verkaufs “nur an Gewerbetreibende”.
In dem vom Antragsteller gerügten Ebayauftritt der Antragsgegnerin heißt es nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter „Garantie“:
„Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann.
Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.
Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an“.
Der Antragsteller hat darin einen Verstoß gegen die §§ 312 c, 312 d, 355 und 357 BGB gesehen und gemeint, die Antragsgegnerin könne sich auf einen Verkauf nur an Gewerbetreibende schon aufgrund der AGB von ebay nicht berufen.
Das Gericht gab dem Antragsteller im vorliegenden Fall recht.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass im Grundsatz kein Zweifel bestehe, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden könnten. Dies folge bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Dafür spreche auch die Entscheidung des BGH vom 22.12.2004 (NJW 2005, 1045).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht dennoch – aufgrund der leicht zu übersehenden Klausel – einen Verstoß gegen die Fernabsatzrechtlichen Unterrichtungsvorschriften festgestellt. Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt:
„Die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende war, ohne dass streitentscheidend ist, ob die Antragsgegnerin nach den ebay-Bedingungen § 9 V auch an Verbraucher verkaufen muss, nach der vorliegenden Gestaltung des Angebots leicht zu übersehen. Denn die Klausel war, wenn auch auf der Angebotsseite, an einer überaus versteckten Stelle plaziert. Der Verbraucher, der nach dem Internetangebot der Antragsgegnerin kaufen will, muss hiermit nicht rechnen und vermutet eine seinen primären Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik „Garantie“, die demgegenüber erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betrifft. Die Beschränkung des Verkaufs „nur an Gewerbetreibende“ ist nicht im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle vorangestellt oder jedenfalls in eine entsprechende Rubrik zum Vertragsabschluss eingebettet, sondern in eine Klausel an anderer Stelle eingefügt, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages selbst überhaupt nichts zu tun hat (s.a. Senat Urt. v. 14.04.2005, NJW 2005, 2319, wonach es unzulässig ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt). Dort liest der potentielle Käufer nicht notwendigerweise nach, wenn er die Essentialia des Kaufes abgreifen will und ihm mitgeteilt werden soll, dass er als Verbraucher nicht kaufen können soll. Die Frage der Widerrufsmöglichkeit hat mit der Frage der Garantie im Kern nichts zu tun. Die Klausel kann dem Verbraucher auf diese Weise leicht verborgen bleiben, so dass es mangels entsprechender Kenntnis hiervon lebensnah auch zu Verkäufen an Verbraucher kommen kann, ohne dass sich die Antragsgegnerin demgegenüber in Bezug auf die Wirksamkeit des Abschlusses auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann, weil die fragliche Beschränkung von Verkäufen nur an Gewerbetreibende dem Käufer nach der konkreten Gestaltung des Angebots nicht in der nötigen Weise deutlich gemacht wird. Der Verbraucher geht bei einer Bestellung mitunter in schutzwürdiger Weise davon aus, dass er sein Produkt wirksam und unter Beibehaltung seiner gesetzlichen Rechte bei der Antragsgegnerin einkauft.“
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