Der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Gegenabmahnung scheidet u.a. dann aus, wenn…
…in der ursprünglichen (Erst-)Abmahnung eine vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten wird, wie das LG Düsseldorf mit Urteil vom 13.02.2008 (Az.: 2a O 212/07) entschieden hat.
Zur Begründung führt das Gericht aus:
„Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bezogen auf die Frage der Störerhaftung der Klägerin unklar. Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung existierte genauso wenig wie Literaturmeinungen, wie die Kammer bei der Beratung der im November hierzu anstehenden Entscheidung feststellte. Allein zu der Haftung des Auktionshauses ebay finden sich diverse auch höchstrichterliche Entscheidungen auch mit markenrechtlichem Kontext, die jedoch allesamt nicht auf die Klägerin unmittelbar übertragbar sind. Denn im Gegensatz zu ebay bietet die Klägerin bei ihrem Geschäftsmodell nicht nur eine Internetplattform für Kunden, um dort etwas – eine Domain – in eigener Verantwortung zum Verkauf anzubieten. Vielmehr leistet die Klägerin einen weiteren Dienst, nämlich die Platzierung der zu der Domain jeweils passenden Werbelinks, welche durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Firma google automatisch eingeblendet werden und an welchen der Kunde verdient. Genau dieser Beitrag erfordert – auch wenn er einen Automatismus darstellt – eine gegenüber ebay gesonderte Betrachtung, denn die Klägerin hat diesen Automatismus geschaffen und zu verantworten.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Klägerin angesichts dieser speziellen Leistung als Störerin haftbar gemacht werden kann, ist nicht abwegig, sondern durchaus vertretbar, auch wenn die Kammer sich in der vorgenannten Entscheidung im Ergebnis nicht dafür ausgesprochen hat. Da die Beklagte damit jedoch in ihrem „Abmahnschreiben“ vom 28.06.2007 eine vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten hat, kann ihr ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorgehalten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei dem für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen sind. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden (vgl. Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, 25. Auflage, UWG § 4 Rn. 10.180 a).“
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