OLG Saarbrücken zur (Störer-)haftung eines Portalbetreibers bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer…
Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluß vom 29.10.2007 (Az. 1 W 232/07-49) entschieden, dass in dem streitgegenständlichen Fall eine – präventive – Kontrollpflicht durch den Portalbetreiber vor Kenntnisnahme der Urheberrechtsverstöße durch die Nutzer nicht in Betracht kam. Erst nach Kenntniserlangung müsse der Portalbetreiber unverzüglich tätig werden, um die rechtswidrige Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
„Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, setzt eine Haftung der Antragsgegner als Störer jedenfalls für die ungenehmigte Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) des Gedichtes durch die Nutzerin ~7 den Verstoß gegen eine zumutbare Prüfungspflicht voraus. Kommt eine solche – präventive – Kontrollpflicht vor Kenntnisnahme des Internetanbieters fremder Inhalte von dem Urheberrechtsverstoß nicht in Betracht, wie es vorliegend in Ansehung der Nutzerin ~7 außer Streit steht, dann muss er nachfolgend nach Kenntniserlangung „unverzüglich tätig“ werden, „um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“ (§ 10 Nr. 2 TMG, wortgleich mit §§ 11 Nr. 2 TDG). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH finden die Haftungsprivilegien der §§ 10 TMG bzw. 11 TDG zwar keine unmittelbare Anwendung auf den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch; zur Begründung einer die Störereigenschaft begründenden Garantenstellung nach Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung wird jedoch die in §§ 10 Nr. 2 TMG bzw. 11 Nr. 2 TDG normierte Pflicht zu unverzüglichem Handeln herangezogen (statt vieler BGH GRUR 2004, 860, 864 – Internet I). Vom Ergebnis her verlangt § 10 Nr. 2 TMG die Sperrung oder Entfernung der rechtswidrigen Information, wobei der Anbieter unverzüglich tätig werden muss.“
Weiterhin war das Gericht der Ansicht, dass der Portalbetreiber den Nutzer zunächst zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern durfte, da es im vorliegenden Fall um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter ging.
„Die Unverzüglichkeit wiederum ist im Sinne eines Verschuldens zu verstehen, so dass Zumutbarkeitsfragen eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern ( Spindler /Schmitz/ Geis, TDG, 2004, § 11 Rdn. 50 f, 55).“
Im Ergebnis sprach das OLG Saarbrücken somit sowohl dem Unterlassungsanspruch als auch dem Zahlunganspruch bzgl. der außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung die hinreichenden Erfolgsaussichten ab und wies damit den Antrag auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zurück.
Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…Professionelle anwaltliche Unterstützung…