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Jugendschutzgesetz wird hinsichtlich medialer Gewaltdarstellungen – insbesondere in Computerspielen – verschärft.

22. Dezember 2007/in Allgemein, IT-Recht, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Bundesfamilienministerium und Nordrhein-Westfalen als für die USK federführendes Land setzen Sofortprogramm um/ Gesetzesänderung bringt besseren Schutz

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Der Entwurf verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen. Diese Änderungen treten in Kraft, sobald das Gesetzgebungsverfahren Mitte 2008 abgeschlossen ist.

Der Gesetzentwurf ist Bestandteil des Sofortprogramms zum wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltbeherrschten Computerspielen, das Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen und Armin Laschet, Familienminister in Nordrhein-Westfalen, im Februar dieses Jahres gemeinsam gestartet haben. Von der Leyen ist als Bundesfamilienministerin für den Jugendschutz zuständig, Laschet vertritt als Jugendminister in Nordrhein-Westfalen federführend die Länder für die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).

„Wir schließen mit der Gesetzesänderung entscheidende Lücken, um den Jugendschutz gezielt zu verbessern“, so von der Leyen und Laschet. Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums und der Länder wurden die gesamten Jugendschutzvorschriften vom Hans-Bredow-Institut in Hamburg evaluiert. „Die vorgezogene Auswertung des Hans-Bredow-Instituts zu Video- und Computerspielen hat gezeigt, dass wir das Sofortprogramm für einen verbesserten Jugendmedienschutz unbedingt umsetzen müssen“, so von der Leyen und Laschet. Den Ergebnissen der Gesamtevaluierung wird jedoch nicht vorgegriffen.

„Heute sind die Kennzeichen, die Altersgrenzen und somit Abgabeverbote deutlich machen sollen, nur mit der Lupe zu lesen, das bringt in der Praxis rein gar nichts. Künftig ist auf den ersten Blick zu erkennen, welches Spiel für Kinder und Jugendliche freigegeben ist. Die Alterskennzeichen sind wie die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht mehr zu übersehen“, so die Bundesministerin. „Auch die Erweiterung des Kataloges schwer jugendgefährdender Medien sind ein klares Signal für Hersteller und Händler. Der Gesetzgeber sagt sehr deutlich: Diese Trägermedien gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen“, erklärt von der Leyen.

Mit dem Gesetzentwurf werden zur Verbesserung des effektiven Jugendmedienschutzes in der Praxis folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, wird im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Dies betrifft Trägermedien, die „besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen“.
  2. die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen werden erweitert und präzisiert: es wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass „Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird“ jugendgefährdend sind und von der Bundesprüfstelle in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden sollen.
  3. die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) werden gesetzlich festgeschrieben: „Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.“

Der nun vorliegende Gesamtevaluierungsbericht des Hans-Bredow-Instituts wird in enger Zusammenarbeit des Bundesfamilienministeriums mit den Ländern ausgewertet, um insbesondere Verbesserungen des Jugendschutzes im Online-Bereich zu erreichen. Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Online-Bereich (den Telemedien) enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder. Überdies muss ein effektiver Jugendschutz die technischen Entwicklungen berücksichtigen, die von einer Konvergenz von Offline- und Online-Medien gekennzeichnet sind. Das betrifft technisch fließende Übergänge des Offline-Bereichs (regelt das Jugendschutzgesetz) zum Online-Bereich – (regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder) und umgekehrt.

„Eine positive Bestandsaufnahme können wir auch für Maßnahmen ziehen, die die Länder auf den Weg gebracht haben“, erklärt Minister Laschet. Insbesondere haben die Jugendministerien der Länder bereits einige untergesetzliche Maßnahmen zur weiteren Qualitätsentwicklung der Jugendmedienschutz-Entscheidungen bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in die Wege geleitet. Dies betrifft insbesondere die Erhöhung der Zahl der Ständigen Vertreter der obersten Landesjugendbehörden bei der USK sowie die Einbindung von Beisitzern der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Prüftätigkeit der USK.


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https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-markenrechte.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2024/09/HR-Anwalt.jpg RA Jens Reininghaus2007-12-22 20:03:122021-01-31 12:13:14Jugendschutzgesetz wird hinsichtlich medialer Gewaltdarstellungen – insbesondere in Computerspielen – verschärft.

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