OLG Celle: Keine Pflicht des Abmahnenden, vor Klageerhebung nochmals an den Verletzer heranzutreten, wenn dieser zwar angekündigt hat, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann jedoch nur die geforderte Abmahnpauschale bezahlt…
Der Beklagte hatte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten erklärt, dass er die geforderte Unterlassungserklärung abgibt und diese dem Kläger in den nächsten Tagen zugehen werde. Darüber hinaus hatte der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten überwiesen, die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht fristgemäß abgegeben. Daraufhin erhob der Kläger Klage, ohne sich vorher nach dem Verbleib der Unterlassungserklärung nochmals zu erkundigen.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 29.07.2008 (Az.: 13 W 82/08) entschieden, dass diese Umstände allein es nicht rechtfertigen, dem Kläger die Obliegenheit aufzuerlegen, bei dem Beklagten Nachfrage nach dem Verbleib der angekündigten Unterlassungserklärung zu halten.
Zwar treffe den Gläubiger im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses allgemein eine Rücksichtnahmepflicht (vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn 1.41). Diese könne im Ausnahmefall auch eine Nachfasspflicht des Gläubigers begründen.
Eine solche ist beispielsweise angenommen worden für den Fall, dass die Antwort des Abgemahnten, der eine wenn auch unzureichende – Verpflichtungserklärung anbiete, offensichtlich auf Missverständnissen beruhe, die durch die Vorkorrespondenz entstanden sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. September 1991 – 3 W 85/91. MünchKommUWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 132), oder der Schuldner eine Vertragsstrafe verspricht, die inhaltlich von der geforderten abweicht, er ansonsten aber zum Ausdruck bringe, dass er eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wolle (KG, Beschluss vom 3. Oktober 1986 – 5 W 4195/86).
Anders als in den vorgenannten Beispielsfällen müsse der Kläger in dem vorliegenden Fall jedoch allein aufgrund dieser Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Beklagte sich im Grundsatz der Abmahnung unterwerfen würde. Denkbar sei nämlich auch, dass der Beklagte den Kläger lediglich hinhalten und insbesondere mit der Überweisung der geforderten Abmahnpauschale erreichen wollte, dass der Kläger auf eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet.
Angesichts dieser Möglichkeit sahen die Richter es als zu weitgehend an, von dem Gläubiger ein weiteres Tätigwerden zu verlangen. Es müsse hier vielmehr bei dem Grundsatz verbleiben, dass den Schuldner das alleinige Risiko dafür trifft, dass die geforderte Unterlassungserklärung fristgemäß bei dem Gläubiger eingeht.
Weitere Informationen über Abmahnungen, Risiken und Reaktionsmöglichkeiten…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…