LG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei fehlender Originalvollmacht und unverzüglicher Zurückweisung der Abmahnung…
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch sei stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt sei. Das LG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 03.12.2008 (Az.: 12 O 393/07) entschieden, dass dazu auch die Beifügung einer Vollmachtsurkunde im Original gehört. Sofern der Abgemahnte die Abmahnung wegen Nichtvorlage der Vollmacht unverzüglich zurückweise, sei die Abmahnung wirkungslos. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die unwirksame Abmahnung entstehe in diesem Falle nicht:
„Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist indes stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war. Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (vgl. OLG Köln BRP 1985, 360, 361).
Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1989 (NJWE-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung festgehalten (Urteil vom 21.11.2006 – Az.: I-20 U 22/06), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechend Anwendung findet, (vgl. zu den dargelegten Überlegungen des OLG Düsseldorf die Begründung im letztgenannten Urteil). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.
Die im Streitfall von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgesprochene Abmahnung ist daher nach ihrer Zurückweisung durch das Schreiben der Kläger vom 04.07.2007 entsprechend § 174 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die unwirksame Abmahnung besteht nach allem nicht.“
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