AG Bonn: Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten sind erstattungsfähig.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass durch die fehlende Nennung der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Klägers eine Rechtsverletzung gemäß § 6 Satz 1. INr. 3 TDG zu sehen ist:
„Nach § 6 Satz1 Nr. 3 TDG hat der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, Der Kläger hat die zuständige Aufsichtsbehörde genannt, nicht allerdings die Anschrift derselben.“
Sodann kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG bewegt und somit nicht abmahnfähig ist:
„Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus.
Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer wird durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liegt ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 624 ff.).“
Das die Abmahnung im vorliegenden Fall unberechtigt erfolgte, hätte der Kläger auch erkennen können. Daher sei er verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu tragen:
„Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hatte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.
Der Schaden des Klägers liegt in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen.“
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