LG Hamburg zur Frage, in welchen Fällen ein zu Unrecht Abgemahnter die Erstattung seiner Anwaltskosten ersetzt verlangen kann…
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine Strafanzeige wegen illegalem Verbreiten seiner urheberrechtlich geschützten Musikwerke über eine Internettauschbörse gestellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anschlussdaten hinter der IP-Adresse ermittelt hatte, lies der Rechteinhaber den Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung abmahnen. Anschließend stellte sich heraus, dass die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse versehentlich vertauscht hatte und der Abgemahnte die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht zu verantworten hatte.
Der Abgemahnte verlangte daraufhin von dem Abmahner die Erstattung seiner Anwaltskosten. Zu Unrecht wie das LG Hamburg nun mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 310 S 1/08) offenbar entschieden hat. Ein zu Unrecht Abgemahnter könne allenfalls dann die Erstattung seiner Anwaltskosten ersetzt verlangen, wenn die unberechtigte Abmahnung verschuldet erfolgt sei. Dies sei im vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Fehler der Staatsanwaltschaft unterlaufen sei und der Abmahner den Angaben der Staatsanwaltschaft vertrauen durfte.
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