Bundesrat billigt Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
I. Zum Inhalt des Gesetzes und zum Gang der Beratungen
Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist ist bereits am 29. April 2006 abgelaufen. Darüber hinaus dient das Gesetz der Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung sowie an die Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Ziel des Gesetzes ist es, die Stellung der Rechteinhaber beim Vorgehen gegen Rechtsverletzungen zu stärken. Es enthält daher parallele Änderungen in allen Bereichen des Immaterialgüterrechts hinsichtlich Unterlassungs-, Schadenersatz-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüchen, Vorlage- und Besichtigungsansprüchen, und Ansprüchen zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen. Außerdem wird im Urheberrecht (§ 97a UrhG-neu) eine Regelung zur Abmahnung und zur Begrenzung der Abmahnkosten eingeführt. Schließlich enthält das Gesetz verschiedene – im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht enthaltene – Änderungen im Bereich des internationalen Patentrechts, die wegen des Inkrafttretens des Londoner Übereinkommens zum Verzicht auf Übersetzungserfordernisse bei europäischen Patentschriften zum 1. Mai 2008 erforderlich geworden sind.
Der Bundesrat hat am 9. März 2007 – BR-Drs. 64/07 (Beschluss) – eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 11. April 2008 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8783) nach Maßgabe von Änderungen verabschiedet. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates wurden dabei nur teilweise berücksichtigt. So sind bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Markenrecht auch die Stellungnahmen der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder einzuholen. Gestrichen wurde zudem im Rahmen der Strafbarkeit der missbräuchlichen Nutzung geografischer Herkunftsangaben die Tatvariante des „Auf-Sie-Anspielens“.
Auf Vorschläge des Bundesrates zurückgehende Änderungen gab es auch im Halbleiterschutzgesetz und im Urhebergesetz. Unberücksichtigt blieben jedoch wesentliche Forderungen des Bundesrates zu den Schadenersatzansprüchen (Berücksichtigung des Verletzergewinns) sowie zu Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten (Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten, keine Beschränkung des Anspruches im Urheberrecht auf Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr).
Weitere Änderungen gibt es hingegen bei der Begrenzung der Abmahnkosten, die nunmehr maximal 100 Euro – anstelle von 50 Euro – betragen dürfen. Der Vernichtungsanspruch im Gebrauchsmusterrecht wurde an die Regelungen im übrigen Immaterialgüterrecht angepasst. Außerdem setzt der Auskunftsanspruch nach dem Urhebergesetz nicht mehr ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ sondern ein „Handeln in gewerblichem Ausmaß“ voraus, wobei sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind.
Schließlich wurde das Gesetz über das internationale Patentüberkommen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens zum 1. Mai 2008 in einem neuen Artikel 8a geändert.
II. Empfehlungen des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen. Gleichzeitig empfiehlt er eine Entschließung zu fassen. Mit der Entschließung soll auf zwei wesentliche Punkte der Stellungnahme des Bundesrates zum entsprechenden Gesetzentwurf hingewiesen werden, die nicht im Deutschen Bundestag aufgegriffen wurden. Dabei geht es zum einen um die Berechnung des Schadenersatzes und zum anderen um Auskunftsansprüche gegen Dritte. Der Rechtsausschuss empfiehlt im Einzelnen, die Bundesregierung zu bitten, die Praktikabilität und Wirksamkeit des Drittauskunftsanspruches zu beobachten und ggf. kurzfristig Verbesserungsvorschläge vorzulegen Ferner sollen die Regelungen zum Schadenersatz im Rahmen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen überprüft werden.
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