OLG Köln: In der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums mittels einer Internettauschbörse liegt eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß…
Das OLG Köln begründet diese Ansicht in seinem Beschluss vom 21.10.2008 (Az.: 6 Wx 2/08) wie folgt:
„Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf (vgl. auch die Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.
Unerheblich ist insofern, dass die Verletzung nur für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist.
Denn zum einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt.“
Die Richter waren der Ansicht, dass es zudem unerheblich sei, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall lediglich Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehatte. Dies schließe die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus.
Darüber hinaus lies das Gericht es offen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls sei es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt in gewerblichem Ausmaß erfolgt sei.
Im Ergebnis hob das Gericht die Entscheidung des LG Köln vom 02.09.2008 (Az.: 28 AR 4/08) aus formalen Gründen auf. Einem Access-Provider könne mit einer vorläufigen Anordnung lediglich die Löschung der Daten untersagt werden. Die eigentliche Auskunft an den Rechteinhaber, welcher Person die streitgegenständliche IP-Nummer im Verletzungszeitraum zugeteilt war, müsse dagegen im Hauptsachverfahren geklärt werden:
„Diese Entscheidung kann nur in der vorläufigen Anordnung bestehen, die Löschung der Daten zu untersagen. Dadurch wird im Vergleich zur Auskunftserteilung in geringem Umfang in die datenschutzrechtlich geschützten Rechte des Kunden der Beschwerdeführerin eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 – 1 BvR 256/08 Rdn. 148 ff., bei juris). § 101 Abs. 9 UrhG kann daher dahin verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthält, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen.“
Fazit: Auch das OLG Köln führt den Trend fort, dass bereits sehr schnell eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß angenommen wird, zumindest dann, wenn es sich um ein relativ “neues” Werk handelt. Sofern ersichtlich ist die Entscheidung des LG Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008 (Az.: 6 O 325/08), welches ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen hatte, bisher eine Einzellfallentscheidung geblieben (siehe hierzu auch Beschwerde-Beschluss des OLG Zweibrücken vom 27.10.2008, Az: 3 W 184/08).
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