Verschiedene Entscheidungen zum neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch liegen vor…
Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am 1. September 2008 in Kraft treten. Neu eingeführt wurde auch ein Auskunftsanspruch gegen Dritte zugunsten von Rechteinhabern (vgl. § 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG).
Im Zusammenhang mit File-Sharing Verfahren, müssen Urheber und verwandte Schutzrechtsinhaber nun nicht mehr nicht den Umweg über eine Strafanzeige gehen, um die personenbezogenen Daten hinter einer IP-Adresse zu ermitteln. Vielmehr reicht nunmehr ein Antrag beim (Zivil-)Gericht, um an die begehrten Daten der File-Sharer zu gelangen. Sofern eine Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten „im gewerblichen Ausmaß“ von den Rechteinhabern dargelegt wird, erlässt das Gericht eine Anordnung an den Access-Provider, die Daten an den Rechteinhaber herauszugeben.
Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen vor, in denen Gerichte eine Verletzung von Urheberrechten im gewerblichen Ausmaß angenommen und somit die Anordnung auf Herausgabe der Daten an die Access-Provider erlassen haben:
1. Landgericht Köln, Beschluss vom 02.09.2008 (Az.: 28 AR 4/08):
„Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah zudem in gewerblichem Ausmaß (zu diesem Erfordernis vgl. Referenten E v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.“
2. LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 (Az.: 6 O 325/08):
„Es sind in den von der Antragstellerin vorgebrachten konkreten Einzelfällen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jeweils zu ermittelnden Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben.
Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom „geschäftlichen Verkehr“ sprach, ist von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44).
Damit scheint an eine Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB § 13 Rn. 51; MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie“, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (Braun aaO mwN).“
3. Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 (Az.: 5 O 2421/08):
„Zunächst ist von dem genannten Künstler ein ganzes Album im Zusammenhang verfügbar gemacht worden, und zwar eines, das erst vor einer Woche veröffentlicht worden war.
Dieser Umstand erweckt bereits Zweifel, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt. Es kommt aber noch hinzu, dass das Zur-Verfügung-Stellen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware erfolgte. Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist es aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird.“
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