OLG Frankfurt a.M.: Eine einzelne html-Seite bildet als sog. Multimedia-Erzeugnis kein Computerprogramm im Sinne des Urhebergesetzes…
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die streitgegenständlichen Inhalte der html-Seiten nicht selbst gestaltet, sondern sie hatte die ihr von der Auftraggeberin gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden und zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs lediglich in html-Dateien umgeschrieben. Diese html-Dateien hatte die Beklagte kopiert und für eigene Zwecke verwendet.
Das Gericht wies die Unterlassungsklage der Klägerin ab, da im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen html-Dateien urheberrechtlich nicht schutzfähig seien:
„Denn der schöpferische Gehalt eines Multimedia-Erzeugnissses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und ggf. Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm“.
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht zudem die Schutzfähigkeit der html-Seiten als „Sammelwerk“ im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG sowie als „Datenbankwerk“ nach § 4 Abs. 2 UrhG aufgrund fehlender Schöpfungshöhe ab. Auch Leistungsschutzrechte als „Datenbankhersteller“ nach §§ 87a ff. UrhG lehnten die Richter ab, da die Beklagte keinen „wesentlichen Teil“ der Datenbank der Klägerin übernommen hatte bzw. weil es an einer wiederholten und systematischen Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank fehle. Schließlich entschied das Gericht, dass der Klägerin auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht zustehen, da eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a UWG aussscheide.
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