LG Düsseldorf: Plattformbetreiber haftet für Angebote seiner Mitglieder erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.03.2008 (Az: 2a O 314/07) entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform erst dann haftet, wenn er positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch eine Veröffentlichung unter seiner Internetdomain erhält.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Vorliegend erfuhr die Klägerin von einer denkbaren Rechtsverletzung erst durch die Abmahnung. Auf dieses Abmahnschreiben reagierte die Klägerin sodann zeitnah und löschte die beanstandete Einstellung, so dass es zu einer der Klägerin vorwerfbaren Rechtsverletzung nicht kam.“
Nachdem das Gericht eine eigene Markenverletzung des Plattformbetreibers als Täter oder Teilnehmer verneinte, wurde auch eine Störerhaftung des Plattformbetreibers vor Kenntnisnahme der Rechtsverletzung zurückgewiesen. Zur Begründung zogen die Richter – völlig zu Recht – die ständige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung im Internet heran:
„Schließlich lässt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Störereigenschaft vor Erhalt der Abmahnung verneinen. Eine solche wäre der Klägerin erst zugekommen, wenn sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert hätte. Denn als Störer haftet derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, wenn ihn insoweit Prüfungspflichten treffen (BGH aaO., S. 864).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu – auf den vorliegenden Fall übertragbar – ausgeführt, dass es einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt, nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
Ihm obliegt es vielmehr auf einen entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.“