Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Versorgungsunternehmen stattgegeben. Dem Unternehmen wurde untersagt, eine Online-Kündigungsfunktion bereitzustellen, die nur nach Eingabe von Benutzerdaten oder Vertragsinformationen erreichbar ist.
Der Kündigungsprozess des Unternehmens verstoße gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Die Bestätigungsseite war zu komplex aufgebaut und nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ gestaltet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, da es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB gibt.
Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Verbraucherschutzregelungen und der klaren, einfachen Gestaltung von Kündigungsprozessen gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Internet. Jeder Betreiber einer Online-Präsenz mit Kündigungsfunktionen ist gut beraten, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und seine Webseite auch im Übrigen rechtlich prüfen zu lassen, um vor kostspieligen Abmahnungen geschützt zu sein.