Ein Unternehmer hat die Pflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatzansprüchen ausgesetzt ist…
…wie das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 09.11.2007 entschieden hat.
Das Gericht stellte klar, dass dieser Hinweis zu den erforderlichen Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehört, die der Unternehmer dem Verbraucher mitteilen müsse.
„Dem Antragteller ist darin zu folgen, dass der Unternehmer nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht nur – wie das Landgericht meint – über die Besonderheiten des Widerrufs von Fernabsatzverträgen, sondern allgemein über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren hat. Zu den erforderlichen Informationen gehört damit auch ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet ( vgl. BGH NJW 2007, 1946, 1947; Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 312 c BGB, Rn 42).“
Zur Bergründung führte das Gericht weiter aus:
„Der Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV stehen einer Beschränkung der Informationspflichten des Unternehmers auf die Besonderheiten des Fernabsatzrechts entgegen. Der Verbraucher soll durch diese Vorschriften nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren geschützt werden, sondern eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung erhalten, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht ( vgl. Wendehorst, a.a.O., § 312 c BGB, Rn 2). Dementsprechend enthält auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV den Hinweis: „Können sie uns die empfangene Leistung nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“.
Schließlich war das Gericht auch der Ansicht, dass dieser Verstoß abmahnfähig sei, da es sich nicht lediglich um eine Bagatelle handeln würde.
„Es liegt hier kein Bagatellverstoß vor. Vielmehr werden durch die unvollständige Belehrung zumindest für Verbraucher wesentliche Belange berührt. Ihre durch das Gesetz geschützten Interessen an einer umfassenden Information über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen werden durch die unvollständige Belehrung des Antragsgegners nicht unwesentlich beeinträchtigt. Der Verbraucher ist einer Wertersatzpflicht auch in Fällen ausgesetzt, in denen er nicht ohne weiteres damit rechnen muss.“
Sodann erläutert das Gericht die Fälle, in denen der Verbraucher nicht ohne weiteres mit einer Wertersatzpflicht rechnen muß:
„aa) Es trifft entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu, dass § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB über § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nur zu einer Haftung auf Wertersatz führt, wenn der Verbraucher die erhaltene Ware nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt. Durch § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der empfangenen Leistung verteilt und dem Rückgewährschuldner in Gestalt einer Verpflichtung zum Wertersatz auferlegt ( Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 346, Rn 35; Grüneberg, a.a.O., § 346, Rn 1; Kaiser, a.a.O., § 346, Rn 128 ). § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB begründet mithin nicht die Haftung des Rückgewährschuldners für Verschlechterungen der Ware infolge einer nicht bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme. Er lässt vielmehr nur die bestehende Wertersatzpflicht ausnahmsweise entfallen, wenn die Verschlechterung auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.
bb) Eine Bewertung des vorliegenden Verstoßes als Bagatelle ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB im Fall des gesetzlichen Rücktrittsrechts ntfällt, wenn die Verschlechterung oder der Untergang bei dem Empfänger der Leistung eingetreten ist, obwohl dieser die Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Danach kommt im Regelfall zwar nur eine Haftung auf Wertersatz nach einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen ( vgl. § 277 BGB ) Beschädigung oder Zerstörung der Ware in Betracht, also in Fällen, in denen eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Verbrauchers in Frage gestellt werden kann. § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt aber für den Widerruf die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eröffnete Anwendbarkeit der Haftungserleichterung nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB aus, wenn der Verbraucher entweder ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder anderweitig Kenntnis, etwa durch eine formell nicht ordnungsgemäße Belehrung, hiervon erlangt hat. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware trifft dann den Verbraucher ( Masuch, a.a.O., § 357, Rn 44; Grüneberg, a.a.O., § 357, Rn 13).“
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