Eine Widerrufsbelehrung, die nicht darauf hinweist, dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesendet werden kann, ist jedenfalls dann nicht abmahnfähig, wenn…
…im Rahmen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist, wie das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 16.11.2007 entschieden hat.
Die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin war in dem streitgegenständlichen Punkt wie folgt gefasst:
„Paketversandfähige Sachen sind üblicherweise zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Der Antragsteller vertrat nun die Ansicht, die Antragsgegnerin verstoße mit diesen Belehrungen gegen § 312 c Abs. 1 und 2 BGB und verhalte sich damit wettbewerbswidrig, da sie nicht darauf hinweise, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden könne.
Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Widerrufsfolgen nicht lückenlos darstellt:
„Nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also auch Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB geregelt. Im Fall des Widerrufs ist der Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Der Antragsteller weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer von der in § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Kosten der Rücksendung unter den dort genannten Voraussetzungen dem Verbraucher aufzuerlegen. Demzufolge ist dem Antragsteller auch darin zuzustimmen, dass die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Rechtsfolgen des Widerrufs in diesem Punkt nicht lückenlos darstellt. Ein Hinweis, dass der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, fehlt.“
Allerdings bezweifelte das Gericht sodann, dass die Antragsgegnerin die ihr obliegenden Informationspflichten dadurch nicht erfüllt habe.
„Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, über die der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV jedenfalls Informationen über den Betrag, den der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Weitere konkrete Angaben über den Inhalt und Umfang der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht.
Legt man diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck aus, erscheint die Forderung, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen, zu weitgehend.“
Auch die Musterwiderrufsbelehrung, die den Satz enthalte: „Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden“, könne nicht den Schluss zulassen, dass die Frage, wer die Gefahr der Rücksendung der Ware trage, zu den wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs gehört. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verwender den Gestaltungshinweis Nr. 7 zur Musterwiderrufsbelehrung beachtet habe.
„Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Musterwiderrufsbelehrung den Satz enthält: „Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Dies könnte den Schluss zulassen, dass die Frage, wer die Gefahr der Rücksendung der Ware trägt, zu den wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs gehört, über die eine Belehrung erforderlich ist ( vgl. BGH NJW 2007, 1946 ). Der Antragsteller lässt jedoch den Gestaltungshinweis Nr. 7 zur Musterwiderrufsbelehrung außer Acht, der vorsieht, die in der Musterwiderrufsbelehrung in eckige Klammern gesetzten Wörter „auf unsere Kosten und Gefahr“ wegzulassen und die von der Antragsgegnerin verwendeten Sätze
(„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“) aufzunehmen, wenn – wie hier – auf der Grundlage des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist.“
Schließlich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass selbst wenn die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, gemäß § 312 c Abs. 1 BGB über die Widerrufsfolgen klar und verständlich zu informieren, verletzt habe, dieser Verstoß nicht abmahnfähig sei.
„Auch wenn man trotz der oben dargestellten Bedenken annimmt, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, gemäß § 312 c Abs. 1 BGB über die Widerrufsfolgen klar und verständlich zu informieren, nicht erfüllt und damit gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat ( vgl. KG NJW 2006, 3215, 3217; OLG Köln, Urteil vom 3. August 2007, 6 U 60/07, Rn 13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4, Rn 11.170 ), folgt daraus im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Dieser Verstoß wäre hier jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.“
Zur Begründung der Unerheblichkeit des Verstoßes führt das Gericht wie folgt aus:
„Die Beeinträchtigung der durch § 312 c Abs. 1 BGB geschützten Informationsinteressen der Verbraucher durch die beanstandete Lückenhaftigkeit der Belehrung der Antragsgegnerin ist letztlich auf einen so engen Bereich begrenzt, dass hier nach den obigen Ausführungen nur von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist und ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen eine Marktverhaltensvorschrift damit als nicht verfolgenswerte Bagatelle zu bewerten ist.
Die beanstandete Belehrung der Antragsgegnerin lässt den Verbraucher zwar darüber in Unkenntnis, dass nach einen Widerruf die Gefahr der Rücksendung paketversandfähiger Ware der Unternehmer zu tragen hat. Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers anzunehmen, dass sich aufgrund des unterlassenen Hinweises über die Verteilung der Gefahr der Rücksendung nur in Ausnahmefällen ein Verbraucher davon abhalten lässt, gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Der Verbraucher, der nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Unternehmer das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Rückversandweg trägt, entwickelt nicht zwangsläufig die Vorstellung, dass er seinerseits die Gefahr der Rücksendung trägt. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des ausgewählten Versandunternehmens mit dieser Frage überhaupt nicht befasst. Dem Teil der Verbraucher, dem sich nach der Lektüre der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Frage, wer im Fall des Widerrufs die Gefahr der Rücksendung der Ware trägt, als unsicher oder zweifelhaft darstellt, ist – wie das Landgericht bereits ausgeführt hat – zuzumuten, sich an anderer Stelle über die Rechtslage zu informieren.“
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