OLG Frankfurt: Streitwert für Unterlassungsantrag von Verbraucherschutzverbänden gegen unzureichende Widerrufsbelehrung ist mit 15.000 EUR zur bewerten…
Ein Verbraucherschutzverband habe die Aufgabe das Allgemeininteresse zu vertreten. Dieses Interesse sei höher zu bewerten, als die Interessenlage des Mitbewerbers, dessen Interessen durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung von Mitbewerbern nur mittelbar berührt würden. Die Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewebern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten seien, lasse sich daher auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR sei daher nicht zu beanstanden.
Tenor und Gründe des Beschlusses im Volltext…
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit dem in der Antragsschrift vorgeschlagenen Streitwert von 15.000,- € zutreffend bemessen.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüchevon Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.). Dieser Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden. Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber.
Da die beanstandete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war und die Antragsgegnerin sich mit ihrem Internetshop an einen großen Kreis möglicher Abnehmer wendet, erscheint der mit der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert auch im Hinblick auf den Angriffsfaktor nicht übersetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).
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