Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ ist – auch für die vorvertragliche Information auf einer Webseite – nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig…
…wie das OLG Hamburg mit Beschluss vom 12.09.07 (Az.: 5 W 129/07) entschieden hat:
„Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist.„
„Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.“
Eine äußerst begrüßenswerte Entscheidung des OLG Hamburg in diesem Punkt. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte nunmehr der Ansicht des OLG Hamburg und des OLG Köln (siehe zwei Beiträge zuvor) anschließen werden.
Zudem könne bei Ebay die Widerrufsbelehrung in Textform gegenüber dem Verbraucher als Käufer erst nach Vertragsschluss erfolgen, so dass die Widerrufsfrist bei Ebay gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat betrage.
Im Übrigen sei eine Klausel in AGB, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, wettbewerbswidrig. In diesem Punkt liege kein Bagatellverstoß im Sinne des § UWG vor, denn durch die Vorschusspflicht auf die Rücksendekosten, die im Einzelfall nicht unerheblich sein könne, könne der Verbraucher durchaus davon abgehalten werden, von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
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