Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei kompliziert zu erreichender Internetseite.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2007 (Az.: I-20 U 10/07) entschieden, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung dann keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelt, wenn eine Seite mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg zu erreichen ist.
„Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies – nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.“
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