Der Ausuferung des “fliegenden Gerichtsstandes” bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen ist dadurch Einhalt zu geben, dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.
Mit Urteil vom 14.09.2007 (Az.: 1 S 32/07) hat das Landgericht Krefeld entschieden, dass eine uferlose Ausdehnung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Auch das LG Krefeld war der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur – zumeist ohne Auseinandersetzung mit der genannten Problematik – vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall zu weit geht, wie dies nunmehr auch von Teilen der Instanzgerichte vertreten werde.Zu weitgehend sei jedoch der von der Voristanz herangezogene Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt habe.
Zur Beachtung des Willkürverbotes sei es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des „fliegenden Gerichtsstandes“ dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt werde, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.
Demnach komme es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze mache.
Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthalte, reiche aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.
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