• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwälte für IT-Recht | Vertragsrecht | Datenschutzrecht | Medienrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Internetrecht
    • Vertragsrecht
    • E-Commerce-Recht
      • Website-Check
      • Schutzpakete für Online-Händler
      • Gestaltung von Online-Plattformen
    • Datenschutzlösung für KMUs
    • Schadensersatz bei Datenschutzverstoß
    • Markenrecht
    • Domainrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
      • Irreführende Werbung unterbinden
      • Scheinprivaten Handel unterbinden
    • Medienrecht
      • Reputationsschutz
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Negative Bewertung löschen
    • Urheberrecht
    • Foto- und Bildrecht
      • Unterstützung bei Fotodiebstahl
      • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
      • Unterstützung bei rechtswidriger Gegenstandsfotografie
      • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Arbeitsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Abmahnungsabwehr
      • Abmahnung Wettbewerbszentrale
      • Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
      • Abmahnung Verbraucherzentrale
      • Abmahnung Rechtsanwalt Sandhage
    • Gerichtliche Verfahren
    • Eintragung Transparenzregister
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei Wettbewerbsverstößen im Internet

25. Februar 2021|inAbmahnungen, Allgemein, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass nach der am 2. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des § 14 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) es bei Wettbewerbsverstößen im Internet keinen „fliegenden Gerichtsstand“ mehr gibt.

Vor der Reform des UWG war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien begangen wurden bundesweit im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ geltend zu machen.

In Ihren Rechten verletzte Wettbewerber müssen demnach nach dem neuen § 14 UWG nunmehr gerichtliche Verfahren, welche aufgrund von Wettbewerbsverstößen im Internet notwendig werden, am allgemeinen Gerichtsstand des Verstoßenden führen.

Der neue § 14 UWG wird in der Praxis zu deutlich höheren Hürden und Kosten bei der rechtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Internet führen. 

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 18.02.2021 im Volltext:

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 16. Februar 2021 in einem Beschluss deutlich gemacht (Aktenzeichen I-20 W 11/21).

In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung.

Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das Landgericht Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.

Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Das Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den „fliegenden Gerichtsstand“ weiterhin gegeben. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2021 (Aktenzeichen I-20 W 11/21) Bezug genommen.

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne!

RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
Zurück Zurück Zurück Weiter Weiter Weiter
Ihr Konkurrent wirbt mit unlauteren Methoden?

Rechtsschutz bei unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen

Das könnte Dich auch interessieren
Ärztliche Werbung mit „perfekten Zähnen“ ist unzulässig…
Diverse UBER Apps in München gerichtlich verboten…
Keine unzulässige Nachahmung eines erfolgreichen Produktes – Polaroid hat kein Monopol auf quadratische Sofortbilder…
Verkäufer müssen bei einer Werbung, die ein qualifiziertes Angebot darstellt, auch über die Motorisierung eines Autos informieren…
Landgericht Köln erlässt auf Antrag unserer Kanzlei eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung der Informationspflichten nach der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)…
Der Deutsche Wetterdienst darf seine Wetter-App in der bisherigen Form nicht kosten- und werbefrei anbieten…

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 402842
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertung bei Jameda löschen
  • Bewertung bei Kununu löschen
  • Bewertungs-Check
  • Bild- und Fotorecht
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Bildquellen
  • Datenschutz
  • Impressum
Link to: Einstweilige Verfügung gegen Google wegen negativer Bewertung erwirkt Link to: Einstweilige Verfügung gegen Google wegen negativer Bewertung erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Google wegen negativer Bewertung erwirkt Link to: Berichterstattung über Zuschauer einer Demonstration kann Recht am eigenen Bild verletzen Link to: Berichterstattung über Zuschauer einer Demonstration kann Recht am eigenen Bild verletzen Berichterstattung über Zuschauer einer Demonstration kann Recht am eigenen...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen