OLG Bamberg: Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist anzunehmen, wenn diese erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
Nach neuer Rechtslage kommt die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung alleine aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers nicht mehr in Betracht (vgl. Urteil des OLG Bamberg vom 06.09.2006 – Az. 3 U 363/05).
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