Das Landgericht Köln hat auf den Antrag unserer Kanzlei einem Wettbewerber unserer Mandantschaft mittels einstweiliger Verfügung verboten, im Wettbewerb handelnd über einen Internetshop Lebensmittel anzubieten, ohne dabei die Pflichtangaben zum Hersteller bzw. Importeur der von ihm angebotenen Lebensmittel anzugeben.
Seit dem 13.12.2014 ist die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) in Kraft, welche umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln über einen Internetshop vorsieht.
Nachdem der Gegner unsere Abmahnung außergerichtlich zurückgewiesen hatte, wurde im Auftrag unserer Mandantschaft eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln beantragt, welche auch antragsgemäß erlassen wurde. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Gegner die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln als endgültige Regelung anerkannt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Die (anonymisierte) Entscheidung des Landgerichts Köln vom 10.03.2015 können Sie hier einsehen.