Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches kann missbräuchlich sein, wenn ein gerichtliches Verfahren in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers betrieben wird, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen erkennbar sind…
…wie das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az.: 5 W 371/07) entschieden hat.
Sachverhalt
In den Jahren 2006 und 2007 sprachen die Antragstellerin sowie ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen aus, und zwar mehrheitlich wegen – wie hier – unzutreffender Widerrufsbelehrung, wegen Versprechens „lebenslanger Garantie“ und wegen Verwendung der Abkürzung UVP. Die Abmahnungen bestanden zu einem großen Teil aus immer wieder kehrenden Textbausteinen, ohne dass insoweit auf etwaige Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen wurde. Die Verfolgung der im Zusammenhang mit den Widerrufsbelehrungen bei eBay aufgetretenen Verstößen setzte just zu jenem Zeitpunkt ein, als die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsauffassung zu dieser Thematik bekannt geworden war, nämlich im September 2006.
Die Verletzer wurden oftmals von der Antragstellerin deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn-und Geschäftssitz entfernt. Beispielsweise wurde vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen, wohingegen vor dem Landgericht Hamburg ein Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen wurde. Ein Gegner aus der Nähe von Würzburg wurde in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg von der Antragstellerin in Anspruch genommen.
Die Entscheidung
Das Gericht hielt die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin im vorliegenden Fall für rechtsmissbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung damit für unzulässig.
Zwar sei die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung, da die Gerichtswahl nach § 35 ZPO keine Einschränkung kenne, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht dennoch einen Missbrauch fest, da es der Antragstellerin durch die Wahl eines oftmals weit entfernten Gerichtsstandes offensichtlich nicht um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehe. Vielmehr wählte sie nach Überzeugung des Gerichts diesen Weg, um die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten und sie – in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten – einzuschüchtern.
„Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte es seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn-und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger Präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem Landgericht Hamburg ein Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.
Mangels anderer Anhaltspunkte für wirklich sachliche Motive lässt diese Vorgehensweise – mit Blick auf die drohenden Reisekosten zum Gerichtsort – auf Schädigungsabsicht schließen. Die Antragstellerin, deren Sache es ist, vernünftige sachliche Gründe für ihr Verhalten darzulegen, wenn nach Lage des Falles ein schonenderes Vorgehen möglich erscheint, hat solche vom Gesetzeszweck getragenen Beweggründe nicht vorgetragen. Daher muss der Senat davon ausgehen, dass die Hauptintention der Antragstellerin bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte die war, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese „den Kopf in den Sand stecken“ und die Antragstellerin weitest gehend befriedigen, anstatt sich dieser am weit entfernten Gerichtsstand zu stellen (vgl. Danckwerts GRUR 2007,
104, 106).Das tatsächliche Verhalten der Antragstellerin ist insoweit also nicht von als ökonomisch und sachgerecht anzusehenden Gesichtspunkten geprägt, sondern zeigt – jedenfalls mangels erklärenden Vortrags der Antragstellerin – deutlich auf, dass für sie ein wesentliches Kriterium für die Auswahl des Gerichts das Entstehen von vorhersehbar vom jeweils in Anspruch Genommenen zu tragenden Kosten in einer Höhe ist, die das notwendige Maß übersteigen, was zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führt (ebenso LG Berlin , Urt. v. 31.07.2007 – 15 O 902/06).“
Schließlich wiedersprach das Gericht der Ansicht des LG Berlin (Urt. v. 31.07.2007 – 15 O 902/06), welches in einer ähnlichen Entscheidung zwar gleichfalls „Bedenken“ hegte, eine missbräuchliche Gerichtsstandswahl aber gleichwohl für nicht gegeben hielt, weil sich auch das Prozesskostenrisiko des Unterlassungsgläubigers erhöhe und die abgemahnten Unterlassungsschuldner nicht schutzwürdig seien, da sie nicht in einer erfolgversprechenden Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würden.
„Dem wird nicht beigetreten. Denn für die Antragstellerin ist das Prozesskostenrisiko angesichts der erfolgten Verstöße gering und kalkulierbar. Angesichts ihres (von ihr selbst vorgetragenen) Umsatzvolumens wird sie auch die eine oder andere Niederlage (oder auch Kostenausfallhaftung) verkraften. Im Gegensatz dazu können hohe Kosten der Rechtsverteidigung umsatzschwache Gegner durchaus in eine wirtschaftliche Notlage bringen.“
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