Eine AGB-Klausel, wonach der Kunde beim Öffnen eines Nahrungsergänzungsmittels pauschal 100% Wertersatz schuldet, ist unzulässig…
…wie das LG Dortmund mit Urteil vom 14.3.2007 (Az.: 10 O 14/07) entschieden hat.
Die abgemahnte Klausel lautete wie folgt:
“Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt.”
Das Gericht sah diese Klausel als unzulässig an.
Zum einen verstoße diese Klausel gegen die Regelungen des § 309 Nr. 12 BGB, da hierdurch die Beklagte die Beweislast auf die Verbraucher abwälze:
„Sie legt pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100% des Verkaufspreises fest und überlässt es den Verbrauchern nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist. Damit obliegt es im Einzelfall dem Verbraucher, die tatsächliche Höhe der Wertminderung im Streitfall nachzuweisen.”
Zum anderen sei diese Klausel im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung auch überraschend und verstoße daher gegen § 305c BGB:
“Der Verbraucher geht aufgrund der Widerrufsbelehrung davon aus, dass das gesetzliche Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung hat. Durch die hier in Rede stehende Pauschalierungsklausel, die der Beklagten einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100% des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen.”
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