Online-Handel: Neue Regelungen zum Widerrufsrecht treten zum 04.08.2011 in Kraft…
Am 04.08.2011 tritt das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ in Kraft. Die Änderungen beruhen auf der EuGH-Entscheidung vom 3. September 2009 (Az.: C-489/07), mit der die deutschen Vorschriften zum Wertersatz bei Fernabsatzverträgen für – zumindest in Teilen – europarechtswidrig erklärt wurden (wir hatten hier darüber berichtet).
Nach der neuen nationalen Regelung hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren nur dann Wertersatz für Nutzungen zu leisten,
- soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
- wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Für eine Verschlechterung der Sache ist Wertersatz durch den Verbraucher bei der Lieferung einer Ware nach den neuen Regelungen nur zu leisten,
- soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
- wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, wobei bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich steht, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Im Zuge der Gesetzesänderung über die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen werden zudem die gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen an einigen Stellen an die neuen Regelungen angepasst. Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ sowie die neuen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen finden Sie hier.
Wichtig: Online-Händler müssen ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung innerhalb einer Übergangsfrist von 3 Monaten – demnach bis spätestens zum 05.11.2011 – an die aktualisierten gesetzlichen Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung anpassen. Während der Übergangsfrist von 3 Monaten kann die bisher gültige Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung noch verwendet werden, ohne eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu riskieren.
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