Eine Klausel in AGB über eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 50,- € ist unwirksam.
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 25.05.2007 (Az. 8 O 55/06) entschieden, dass Rücklastschriften dann unwirksam sind, wenn Kosten für Personalkosten in diesen pauschlierten Schadensersatz mit eingerechnet werden.
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