Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind in der Regel nicht abmahnfähig.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.03.2007 entschieden, dass unwirksame AGB im Regelfall nicht abmahnfähig sind.
Die meisten AGB werden verwendet um das Verhalten bei der Abwicklung von Verträgen zu regeln. Dies habe jedoch in aller Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Eine unlautere Wettbewerbshandlung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsverletzer seinen Vorteil dadurch sucht, dass er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs macht.
Nutzen Sie unsere rechtssicheren Schutzpakete für Online-Händler und beugen Sie Abmahnungen vor…
weiter…Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unser Webformular…
weiter…